Vollendung, Versuch und Fahrlässigkeitsdelikt in der richtigen Folge (Grundfall)
Jan Dorn und Kemal Ebert streiten auf dem Parkplatz eines Baumarkts um eine Parklücke. Dorn holt aus, um Ebert mit der flachen Hand kräftig ins Gesicht zu schlagen. Ebert weicht zurück, die Hand verfehlt ihn, und er steigt sofort in sein Auto und fährt davon. Am nächsten Tag stellt er Strafantrag.
Wie hat sich Dorn strafbar gemacht?
Lösung
Dorn hat sich wegen versuchter Körperverletzung nach §§ 223 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, weil sein Schlag Ebert verfehlte und das Gesetz den Versuch dieses Vergehens ausdrücklich mit Strafe bedroht.
- Der Schlag hat Ebert nicht berührt, eine vollendete Körperverletzung scheidet offensichtlich aus. Die Prüfung beginnt deshalb sogleich beim Versuch, ein eigener Prüfungspunkt zur Vollendung erübrigt sich.
- Fraglich ist, ob der Versuch strafbar ist. Der Versuch eines Vergehens ist nach § 23 I Alt. 2 StGB nur strafbar, „wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt“. § 223 I StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, die Körperverletzung ist also ein Vergehen (§ 12 II StGB). § 223 II StGB enthält diese ausdrückliche Bestimmung: „Der Versuch ist strafbar.“
- Tatentschluss: Nach seiner Vorstellung von der Tat wollte Dorn Ebert mit der flachen Hand ins Gesicht schlagen und ihm Schmerzen zufügen, ihn also körperlich misshandeln.
- Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB): Mit dem Schlag hat Dorn die Tathandlung bereits vorgenommen, einer Abgrenzung zur bloßen Vorbereitung bedarf es nicht.
- Dorn handelte rechtswidrig und schuldhaft. Weil Ebert sofort davonfuhr, nahm Dorn an, ihn nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur schlagen zu können. Der Versuch war damit fehlgeschlagen, und ein Rücktritt scheidet aus (→ Feld 7). Der Strafantrag liegt vor (§ 230 I 1 StGB).