Vier geplatzte Frontenrahmen
Die Schreinerei von Corinna Hasselbach baut für den Steuerfachwirt Levent Özkan eine Einbauküche; abgenommen und in Betrieb genommen wird sie am 3. Februar 2024, Preis 26.000 €, von denen 4.000 € bis zur Mängelfreiheit zurückbehalten sind. Im Januar 2026 platzt an vier Frontenrahmen das Furnier auf, weil Hasselbach eine für Feuchträume ungeeignete Verleimung verwendet hat. Özkan rügt das am 14. März 2026 und verlangt Nachbesserung. Hasselbach beruft sich auf Verjährung und verlangt zugleich die restlichen 4.000 €.
Kann Özkan von Hasselbach Nachbesserung verlangen — und muss er die 4.000 € zahlen?
Lösung
Nachbesserung nein: Der Anspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 I BGB ist seit dem 3. Februar 2026 verjährt (§ 634a I Nr. 1, II BGB). Die 4.000 € muss er gleichwohl nicht zahlen — § 634a IV 2 BGB gibt ihm ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht.
Fraglich ist die Frist. § 634a I Nr. 1 BGB: zwei Jahre „bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache … besteht“. Eine Einbauküche ist eine Sache und kein Bauwerk — sie wird eingepasst, aber nicht in die Substanz des Gebäudes eingefügt, und sie ist für dessen Konstruktion und Bestand ohne Bedeutung. Also zwei Jahre.
Der Beginn ist die Abnahme. § 634a II BGB: „Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.“ Nicht mit der Ablieferung, nicht mit dem Vertragsschluss, nicht mit der Entdeckung des Mangels. Abnahme war der 3. Februar 2024; die Frist lief am 3. Februar 2026 ab. Özkans Rüge vom 14. März kam gut fünf Wochen zu spät. Dass der Mangel erst im Januar 2026 auftrat, ändert nichts — § 634a BGB kennt keine Kenntnisabhängigkeit.
Trotzdem muss Özkan nicht zahlen. § 634a IV BGB: Für das Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB, der Rücktritt ist also unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Unternehmer sich darauf beruft. Satz 2 gibt dafür einen Ausgleich: Der Besteller „kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.“ § 634a V BGB ordnet dasselbe für die Minderung an. Der Einbehalt von 4.000 € ist damit gedeckt, soweit er dem mangelbedingten Minderwert entspricht.
Was die Frist neu in Gang setzen kann. § 212 I Nr. 1 BGB: Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner den Anspruch „durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt“. Nachbesserungsarbeiten sind ein solches Anerkenntnis, wenn der Unternehmer aus Sicht des Bestellers nicht bloß aus Kulanz handelt, sondern in dem Bewusstsein, zur Beseitigung verpflichtet zu sein. Hasselbach hat nie nachgebessert — hier hilft das nicht.
Und die Falle im dritten Fall des Absatzes 1. § 634a I Nr. 3 BGB verweist „im Übrigen“ auf die regelmäßige Verjährungsfrist. Das betrifft die unkörperlichen Werke — ein Gutachten, eine Konzertaufführung, eine Softwareanpassung ohne Sachbezug. Dort gelten drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend nach § 199 I BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat — die Frist ist kürzer benannt, aber oft länger.