Verzicht auf offenen Lohn nach angekündigter Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer

Ferdinand Ostheim betreibt eine Kfz-Werkstatt. Sein Monteur Denis Kollek hat über Monate Kleinteile aus dem Lager mitgenommen und privat weiterverkauft, Wert etwa 900 €. Ostheim kommt dahinter. Zugleich schuldet er Kollek noch 4.100 € an Überstundenvergütung, die dieser seit Wochen anmahnt. Ostheim stellt ihn vor die Wahl: entweder eine Erklärung unterschreiben, mit der Kollek auf die Vergütung verzichtet, oder er erstatte Strafanzeige wegen des Diebstahls. Kollek unterschreibt.

Kann Kollek die 4.100 € trotz der Verzichtserklärung verlangen?

Lösung

Kollek könnte gegen Ostheim trotz der Verzichtserklärung einen Anspruch auf Zahlung der 4.100 € aus § 611a II BGB haben. Das setzt voraus, dass er den Verzicht nach § 123 I Fall 2 BGB anfechten kann und der Anspruch mit § 142 I BGB wieder auflebt; entscheidend ist dafür, ob die Drohung widerrechtlich war.

Der Verzicht ist ein Erlassvertrag, also die Vereinbarung, dass eine Forderung erlöschen soll, § 397 I BGB; mit ihm ist Kolleks Vergütungsanspruch untergegangen. Er lebt wieder auf, sobald der Erlass nach § 142 I BGB rückwirkend entfällt — deshalb muss Kollek anfechten und nicht bloß zahlen lassen.

Fraglich ist die Drohung. Sie ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Abzugrenzen ist die bloße Warnung, bei der der Erklärende den Eintritt als von seinem Willen unabhängig darstellt („die Anzeige kommt ohnehin“). Ostheim hat die Anzeige ausdrücklich in seine eigene Hand gelegt — entweder unterschreiben oder er erstattet sie. Das ist eine Drohung, und sie war ursächlich: Kollek hat nur deshalb unterschrieben.

Widerrechtlich kann eine Drohung aus drei Gründen sein: wegen des Mittels, wegen des Zwecks oder wegen der Mittel-Zweck-Relation, also wegen der Verbindung zwischen beiden. Die Strafanzeige ist als Mittel erlaubt — jeder darf eine Straftat anzeigen —, und die Durchsetzung eines wirtschaftlichen Interesses ist als Zweck ebenfalls erlaubt. Es bleibt die dritte Stufe. Die Verbindung ist inadäquat, wenn zwischen dem angedrohten Übel und dem verfolgten Ziel kein innerer Zusammenhang besteht. Daran fehlt es: Ostheim erzwingt den Verzicht auf eine Überstundenforderung, die mit dem Diebstahl nichts zu tun hat, und benutzt das Strafrecht für ein sachfremdes Ziel — widerrechtlich. Hätte er die Anzeige eingesetzt, um Ersatz für die entwendeten Teile zu erlangen, wäre der Zusammenhang gegeben.

Die Frist beträgt ein Jahr und beginnt erst, wenn die Zwangslage aufhört, § 124 I, II 1 BGB — in einem laufenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht am Tag der Unterschrift; einen Vertrauensschaden schuldet Kollek nicht, § 122 I BGB erfasst § 123 BGB nicht.

Ergebnis: Kollek kann die 4.100 € trotz der Verzichtserklärung verlangen. Er kann den Verzicht nach § 123 I Fall 2 BGB anfechten; die Drohung war widerrechtlich, und mit § 142 I BGB lebt der Anspruch aus § 611a II BGB wieder auf.

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