Vertragsschluss im Ladenlokal nach Ansprache auf dem Wochenmarkt (§ 312b BGB)

Lore Ternes, 72, wird auf dem Wochenmarkt von Marek Duszyk angesprochen, der dort für die Sonnenzeile GmbH Flyer für Balkon-Solaranlagen verteilt. Er erklärt ihr zwanzig Minuten lang die Vorzüge der Anlage, notiert ihren Namen und schlägt vor, sie möge doch gleich mitkommen. Gemeinsam gehen sie die drei Straßen zum Ladenlokal der Sonnenzeile GmbH; dort unterschreibt Ternes vierzig Minuten nach dem ersten Wort den Vertrag über 2.400 €. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht erhält sie nicht.

Kann Ternes den Vertrag widerrufen?

Lösung

Ternes könnte den Vertrag nach § 312g I BGB widerrufen, wenn er als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen gilt; in Betracht kommt dafür § 312b I 1 Nr. 3 BGB, obwohl im Ladenlokal unterschrieben wurde.

Nach § 312b I 1 Nr. 3 BGB genügt es, dass der Vertrag in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird, der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb dieser Räume bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit persönlich und individuell angesprochen wurde.

„Persönlich und individuell“ verlangt mehr als das Verteilen von Werbezetteln an alle Vorbeigehenden: Der Verbraucher muss gezielt als Einzelner angesprochen und in ein auf den Vertragsschluss zielendes Gespräch gezogen worden sein. Ein zwanzigminütiges Beratungsgespräch mit Namensnotiz ist genau das.

„Unmittelbar zuvor“ ist die eigentliche Grenze. Sie ist zeitlich und situativ zu verstehen: Es muss derselbe, nicht unterbrochene Vorgang sein, in dem der Verbraucher unter dem Eindruck der Ansprache steht. Ein Fußweg von drei Straßen und insgesamt vierzig Minuten unterbricht das nicht — der Überrumpelungseffekt wirkt fort.

Anders läge es, wenn Ternes am nächsten Tag aus eigenem Antrieb wiedergekommen wäre; dann hätte sie sich zwischenzeitlich frei entschließen können, und § 312b I 1 Nr. 3 BGB griffe nicht.

Warum es diese Nummer 3 gibt, zeigt der Fall genau: Ohne sie könnte der Unternehmer die Ansprache auf der Straße dadurch aus der Welt schaffen, dass er den Angesprochenen noch die letzten drei Straßen in sein Ladenlokal führt und dort unterschreiben lässt. Sie ist die Vorschrift, die man übersieht, sobald im Sachverhalt jemand „auf der Straße angesprochen“ wird.

Ergebnis: Ternes kann den Vertrag widerrufen — er ist zwar im Ladenlokal und damit im Geschäftsraum geschlossen worden, gilt aber nach § 312b I 1 Nr. 3 BGB gleichwohl als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen; das Widerrufsrecht folgt aus § 312g I BGB.

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