„Vermögen im Ganzen“ – Einzel- oder Gesamttheorie (Streitfall)

Ruben Steinlechner überträgt sein einziges nennenswertes Vermögensstück – ein unbebautes Grundstück im Wert von 240.000 € – auf eine von ihm allein gehaltene GmbH; daneben hat er noch 9.000 €. Seine Frau Ayla wird nicht gefragt. Ruben meint, § 1365 BGB erfasse nur Verträge, die das Vermögen als Gesamtheit zum Gegenstand haben; er habe über ein Grundstück verfügt, nicht über sein Vermögen.

Ist die Übertragung des Grundstücks auf die GmbH wirksam?

Lösung

Nein – § 1365 I 1 und I 2 BGB erfassen auch die Verfügung über den einzelnen Gegenstand, der nahezu das ganze Vermögen ausmacht.

  • Für Rubens Lesart spricht der Wortlaut: „über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen“ bezeichnet nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes die Gesamtheit, nicht den einzelnen Gegenstand; schuldrechtliche Verpflichtungen über ein Gesamtvermögen kennt das BGB an anderer Stelle ausdrücklich.
  • Dagegen spricht der Zweck der Vorschrift: Sie sichert die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Familie und die künftige Ausgleichsforderung. Wer nur die Gesamtheit erfasst, macht die Norm gegenstandslos – es genügte, statt des Vermögens den einen Gegenstand zu übertragen, der es ausmacht.
  • Die Rechtsprechung legt § 1365 BGB auf der Grundlage der Einzeltheorie aus (OLG München, Beschl. v. 15.9.2022 – 34 Wx 114/22, NJW 2023, 159).
  • Subsumtion: Ruben verbleiben 9.000 € von 249.000 €, also 3,6 %. Dass Erwerberin eine Gesellschaft ist, deren Anteile er hält, ändert nichts – der Wert ist aus seinem Vermögen in ein fremdes Rechtssubjekt geflossen.
  • Rechtsfolge: Das Verpflichtungsgeschäft ist nach § 1365 I 1 BGB, die Auflassung nach § 1365 I 2 BGB schwebend unwirksam.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der Streit wird oft breit ausgewalzt und dann nicht subsumiert. Umgekehrt ist es richtig: zwei Sätze Argument, ein Satz Entscheidung – und danach die Rechnung mit den Zahlen des Sachverhalts, denn dort liegt der Punkt.

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