Verfall des Urlaubs und die Mitwirkungsobliegenheit (Variante)

Sassen ist seit dem 10. Januar 2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und kehrt nicht in den Betrieb zurück. Aufgefordert oder belehrt hat ihn die Vierling Feinmechanik GmbH in dieser Zeit nicht. Im Juni 2026 verlangt er den Urlaub des Jahres 2024.

Besteht der Urlaubsanspruch aus 2024 noch?

Lösung

Nein – er ist mit Ablauf des 31. März 2026 verfallen.

  • Der Urlaubsanspruch entsteht auch im Jahr durchgehender Arbeitsunfähigkeit. Er setzt keine Arbeitsleistung voraus. Sassen hat für 2024 den vollen Anspruch erworben.
  • Fraglich ist der Verfall. Dazu der amtliche Leitsatz: „Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres“ (BAG, Urt. v. 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).
  • Gerechnet wird vom Ende des Urlaubsjahres: 31. Dezember 2024 zuzüglich 15 Monate ergibt den 31. März 2026. Der Anspruch ist erloschen.
  • Die versäumte Aufforderung hilft Sassen hier nicht. Die Mitwirkungsobliegenheit hindert den Verfall nur dort, wo der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überhaupt in die Lage versetzen konnte, Urlaub zu nehmen. Wer ganzjährig arbeitsunfähig ist, hätte auch auf eine Aufforderung hin nicht in Urlaub gehen können.
  • Dass ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten den Bezugszeitraum deutlich übersteigt und deshalb unionsrechtlich hinnehmbar ist, hat der Gerichtshof entschieden (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – C-214/10 [KHS]).
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