Verbilligte Vermietung bei 70 % der ortsüblichen Miete (§ 21 EStG)
Eine Wohnung wird dauerhaft zu 70 % der ortsüblichen Miete vermietet.
In welchem Umfang sind die Werbungskosten abziehbar?
Lösung
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Es handelt sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 I 1 Nr. 1 EStG); abziehbar sind die Werbungskosten einschließlich der Gebäude-AfA (§ 7 IV).
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Da das Entgelt mit 70 % mindestens 66 % der ortsüblichen Miete erreicht, gilt die Vermietung nach § 21 II 2 als voll entgeltlich, sodass die Werbungskosten in voller Höhe abziehbar sind – auch wenn dadurch ein Verlust entsteht.