Umdeutung und Nachschieben von Kündigungsgründen (Grundfall)

Die Spedition Quandt e.K. beschäftigt 90 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht. Nach einem lautstarken Streit über die Tourenplanung kündigt der Inhaber dem Disponenten Lars Ohlsen am 3. März 2026 fristlos. Der Betriebsrat war zuvor zur außerordentlichen und „hilfsweise zur ordentlichen“ Kündigung angehört worden und hat keine Bedenken erhoben. Im Prozess stellt sich heraus, dass der Streit einen wichtigen Grund nicht trägt. Der Inhaber beruft sich darauf, die Kündigung wirke jedenfalls als ordentliche zum 30. Juni 2026.

Hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2026 beendet?

Lösung

Ja. Die unwirksame außerordentliche Kündigung ist nach § 140 BGB in eine ordentliche umzudeuten, weil die Anhörung sie deckt und der Wille des Inhabers erkennbar war.

  • Die außerordentliche Kündigung ist mangels wichtigen Grundes nach § 626 I BGB unwirksam.
  • § 140 BGB lässt ein nichtiges Rechtsgeschäft als anderes gelten, wenn es dessen Erfordernissen entspricht und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre.
  • Das andere Rechtsgeschäft ist die ordentliche Kündigung. Sie muss ihrerseits wirksam sein: Schriftform nach § 623 BGB, Einhaltung der Frist des § 622 II BGB und eine Anhörung des Betriebsrats, die auch die ordentliche Kündigung umfasst.
  • Fraglich ist allein die Anhörung. Wer nur zur außerordentlichen Kündigung anhört, hat zur ordentlichen nicht angehört. Die Umdeutung scheitert dann an § 102 I 3 BetrVG. Hier ist der Betriebsrat ausdrücklich auch zur hilfsweisen ordentlichen Kündigung angehört worden und hat keine Bedenken erhoben.
  • Der hypothetische Wille ist zu bejahen: Wer sich vom Arbeitsverhältnis sofort lösen will, will es erst recht zum nächstmöglichen Termin, und die hilfsweise Anhörung belegt diesen Willen.
  • Die Kündigung wirkt deshalb zum 30. Juni 2026.
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