Überschreitung der Vollmacht und Anruf des Vollmachtgebers danach (§§ 177, 182 BGB)

Rüdiger Kellermann hatte seiner Schwester Marlis Kellermann per E-Mail Vollmacht erteilt, für ihn ein Reihenhaus bis 480.000 € zu kaufen. Beim Notartermin lässt sich Marlis hinreißen und schließt in seinem Namen zu 500.000 € ab; der Vertrag wird beurkundet. Rüdiger erfährt davon am Telefon und sagt: „Von mir aus, dann eben 500.000 — mach das.“

Kann der Verkäufer von Rüdiger auch die zusätzlichen 20.000 € verlangen?

Lösung

Der Verkäufer könnte von Rüdiger auch die zusätzlichen 20.000 € verlangen. Ob der Vertrag ihn bindet, hängt davon ab, ob Marlis insoweit Vertretungsmacht hatte (§ 177 I BGB) und ob Rüdigers Anruf den Vertrag andernfalls als Genehmigung nach § 182 II BGB und § 184 I BGB trägt.

Die Vollmacht reichte nur bis 480.000 €; für die 20.000 € darüber hatte Marlis keine Vertretungsmacht, und weil der Vertrag nicht teilbar ist, ist er insgesamt schwebend unwirksam, § 177 I BGB. Fraglich ist, ob Rüdigers Anruf ihn dennoch binden kann. Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu einem schon vorgenommenen Geschäft (§ 184 I BGB) — und § 182 II BGB lässt jede Zustimmung formfrei, auch wenn das Rechtsgeschäft selbst formbedürftig ist. Die Genehmigung eines beurkundungsbedürftigen Grundstückskaufvertrags ist also mündlich am Telefon möglich; die Parallele zu § 167 II BGB ist gewollt.

§ 184 I BGB bestimmt außerdem die zeitliche Wirkung: Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Der Vertrag gilt also so, als wäre er von Anfang an wirksam gewesen; der Schwebezustand entfällt rückwirkend.

Vorsicht bei der Erklärungsrichtung: Hätte der Verkäufer Rüdiger nach § 177 II 1 BGB zur Erklärung aufgefordert, könnte die Genehmigung nur ihm gegenüber erfolgen und müsste binnen zwei Wochen erklärt werden, sonst gälte sie als verweigert (§ 177 II 2 BGB). Hier gab es keine Aufforderung, also genügt nach § 182 I BGB die Erklärung gegenüber einem der Beteiligten.

Ergebnis: Der Verkäufer kann von Rüdiger auch die zusätzlichen 20.000 € verlangen. Marlis handelte insoweit zwar ohne Vertretungsmacht (§ 177 I BGB), doch Rüdigers Genehmigung ist nach § 182 II BGB formfrei und wirkt nach § 184 I BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.

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