Überhöhter Lieferpreis nach Absprache zwischen Generalbevollmächtigter und Lieferant

Ronja Steinke ist Generalbevollmächtigte des Modehauses Perling und kauft in dessen Namen ein. Mit einem Lieferanten hat sie eine Sache eingefädelt: Er liefert eine Kollektion zu einem um 30 % überhöhten Preis, sie erhält davon 10 % als „Beratungshonorar“ auf ihr Privatkonto. So bestellt sie die Kollektion dann auch im Namen des Modehauses. Inhaber Georg Perling erfährt davon erst Monate später.

Kann der Lieferant von Perling Zahlung verlangen?

Lösung

Der Lieferant könnte von Perling Zahlung verlangen. Zu prüfen ist, ob das bewusste Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen als Kollusion den Vertrag nach § 138 I BGB nichtig macht.

Kollusion ist das bewusste Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftsgegner zum Nachteil des Vertretenen — beiderseitige Kenntnis und ein gemeinsames Vorgehen, nicht bloß Erkennbarkeit wie beim evidenten Missbrauch. Steinke und der Lieferant haben den überhöhten Preis und die Beteiligung von 10 % miteinander verabredet: Beide wissen, dass Perling zu viel zahlt, und beide wollen es gerade.

Der Unterschied in der Rechtsfolge ist erheblich: Beim evidenten Missbrauch ist der Vertrag nur schwebend unwirksam und damit genehmigungsfähig, bei der Kollusion ist er nach § 138 I BGB nichtig — Perling könnte ihn also nicht einmal genehmigen, wenn er wollte.

Der BGH hat beide Linien zuletzt nebeneinandergestellt: Kollusion zwischen Vertreter und Geschäftsgegner führt über § 138 I BGB zur Nichtigkeit, der lediglich erkannte oder sich aufdrängende Missbrauch zur unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB (BGH, Urteil vom 26.03.2025 – VIII ZR 152/23).

Steinke haftet Perling daneben aus dem Innenverhältnis auf Schadensersatz, § 280 I BGB; die Provisionszahlung ist herauszugeben.

Ergebnis: Der Lieferant kann von Perling keine Zahlung verlangen. Das bewusste Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen ist Kollusion; der Vertrag ist nach § 138 I BGB nichtig.

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