Titel und Vollstreckung gegen Gesellschaft und Gesellschafter (Variante)
Ein Privatgläubiger des Gesellschafters Simon Wedekind hat gegen ihn einen Titel über 90.000 Euro aus einem Darlehen, das mit der Gesellschaft nichts zu tun hat. Der Gerichtsvollzieher pfändet in der Werkstatt der „Metallbau Wedekind & Söhne OHG“ eine CNC-Fräse, die im Eigentum der Gesellschaft steht. Die Gesellschaft widerspricht.
Kann die Gesellschaft die Freigabe der Fräse erreichen?
Lösung
Ja, mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 I ZPO. Die Fräse gehört der Gesellschaft und nicht dem Vollstreckungsschuldner.
- Vollstreckungsschuldner ist Wedekind persönlich; der Titel richtet sich allein gegen ihn.
- Die Fräse steht im Eigentum der Gesellschaft. Nach § 713 BGB sind die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte Vermögen der Gesellschaft – nicht der Gesellschafter. Eine gesamthänderische Mitberechtigung Wedekinds gibt es seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr; § 719 BGB a.F. ist ersatzlos aufgehoben.
- Fraglich ist damit allein der Rechtsbehelf. Nach § 771 I ZPO ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage geltend zu machen, wenn ein Dritter behauptet, ihm stehe an dem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Das Eigentum ist ein solches Recht, und die Gesellschaft ist im Verhältnis zu diesem Vollstreckungsverfahren Dritte.
- Ihre Parteifähigkeit folgt aus § 50 ZPO iVm § 105 II HGB.
- Was der Privatgläubiger stattdessen tun kann, ist der Zugriff auf den Gesellschaftsanteil Wedekinds; auf dieser Grundlage steht ihm das Kündigungsrecht des § 133 HGB offen; in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre es das des § 726 BGB.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Haftung und Titel werden regelmäßig gleichgesetzt. § 126 S. 1 HGB sagt, wer haftet, § 129 HGB, woraus vollstreckt werden darf. Beide Fragen gehören in die Prüfung, und zwar in dieser Reihenfolge; wer aus dem Gesellschaftstitel gegen den Gesellschafter vollstreckt, scheitert an einer Vorschrift, die mit der materiellen Haftung nichts zu tun hat.