Tatkomplexbildung und Beteiligtenfolge (Variante)
Vor einem Supermarkt nimmt Deniz Adler an einem Samstagvormittag ein unverschlossenes E-Bike im Wert von 1.800 Euro an sich und fährt damit davon, um es zu behalten. Das Rad gehört einer Nachbarin von Mira Brenner. Brenner liegt mit ihr seit Langem im Streit und hatte am Vorabend so lange auf Adler eingeredet, das Rad zu holen und für sich zu behalten, bis er es beschloss. Sie wusste, dass die Nachbarin es samstags unverschlossen vor dem Markt abstellt. Selbst wollte Brenner das Rad nicht haben.
Wie haben sich Adler und Brenner strafbar gemacht?
Lösung
Adler hat sich wegen Diebstahls nach § 242 I StGB strafbar gemacht und Brenner wegen Anstiftung dazu nach §§ 242 I, 26 StGB, weil sie Adler zu seiner Tat bestimmt hat.
- Fraglich ist, in welcher Reihenfolge Adler und Brenner geprüft werden. Zuerst kommt der Tatnächste, der der Ausführung am nächsten steht, danach der Hintermann in der Folge Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe. Die Anstiftung setzt nach § 26 StGB die vorsätzliche rechtswidrige Tat eines anderen voraus, und diese Haupttat steht fest, sobald der Tatnächste geprüft ist. Adler hat die Wegnahme selbst ausgeführt, Brenner hat nur auf seinen Willen eingewirkt. Adler wird deshalb zuerst geprüft, und Brenners Prüfung knüpft an sein Ergebnis an.
- Adler: Er hat die fremde bewegliche Sache vorsätzlich weggenommen und wollte sie sich rechtswidrig zueignen (§ 242 I StGB). Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.
- Brenner: Sie war an der Wegnahme selbst nicht beteiligt und scheidet als Täterin aus. Erst ihr Drängen rief Adlers Tatentschluss hervor, sie hat ihn damit zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat bestimmt (→ Feld 10). Sie wollte, dass Adler dieses Rad wegnimmt und behält, und handelte vorsätzlich hinsichtlich der Haupttat und des Bestimmens. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.