Tathandlungen des Computerbetrugs: Programm, Daten, Ingangsetzen und Einwirkung (Variante)
Marco Henning kauft in einem Supermarkt ein, in dem die Kunden an Selbstbedienungskassen ihre Waren selbst erfassen und bezahlen. Er legt frische Pfifferlinge im Wert von 32 Euro, die lose verkauft werden, auf die Waage der Kasse und wählt auf dem Bildschirm die Taste für Speisekartoffeln. Das Programm berechnet nach dem Gewicht 0,79 Euro. Henning bezahlt diesen Betrag, steckt die Pilze in seine Tasche und verlässt den Markt. Kein Mitarbeiter hat den Vorgang beobachtet.
Hat sich Henning wegen Computerbetrugs strafbar gemacht?
Lösung
Henning hat sich nicht wegen Computerbetrugs nach § 263a I Var. 2 StGB strafbar gemacht, weil die falsche Eingabe nur den Preis bestimmte und das Vermögen des Marktes erst durch die Mitnahme der Ware gemindert wurde.
- Mit der Taste für Speisekartoffeln gab Henning Daten ein, die nicht der Ware auf der Waage entsprachen, und verwendete damit unrichtige Daten. Sie bestimmten das Ergebnis des Vorgangs, den Preis von 0,79 Euro.
- Fraglich ist, ob dieses Ergebnis das Vermögen des Marktes unmittelbar gemindert hat. Der Datenverarbeitungsvorgang muss unmittelbar eine vermögensmindernde Disposition auslösen (Computerverfügung). Das Kassenprogramm berechnete nur den Preis und verbuchte die Zahlung. Die Pilze gelangten erst dadurch aus dem Gewahrsam des Marktes, dass Henning sie einsteckte und mitnahm, sodass das Programm über sie nicht verfügte und eine Computerverfügung fehlt.
- Das OLG Hamm hat für das Einscannen eines fremden, billigeren Strichcodes an einer Selbstbedienungskasse ebenso entschieden, weil die Manipulation das Vermögen noch nicht unmittelbar mindert, und einen Diebstahl angenommen (OLG Hamm, Entscheidung vom 8.8.2013 – 5 RVs 56/13). Nach dem LG Kaiserslautern scheidet ein Computerbetrug auch aus, wenn der Kunde die Ware gar nicht einscannt (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 26.8.2021 – 5 Qs 68/21).
- Weil kein Mitarbeiter den Vorgang beobachtete, hat Henning keinen Menschen getäuscht, und ein Betrug scheidet aus. Die Mitnahme der Pilze ist als Diebstahl zu prüfen, bei dem es auf das bedingte Einverständnis des Marktes ankommt (→ Feld 1).