Täuschung über Tatsachen und konkludente Täuschung; Wettvertrag (Streitfall)
Sven Albrecht betreibt eine Kfz-Werkstatt. Petra Lorenz hat beim Einparken den Kotflügel ihres Wagens beschädigt, und ihre Vollkaskoversicherung ersetzt die Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500 Euro. Albrecht bietet Lorenz an, ihr die Selbstbeteiligung zu erlassen, wenn sie den Wagen bei ihm reparieren lässt und ihm ihren Anspruch gegen die Versicherung abtritt, und Lorenz ist einverstanden. Nach der Reparatur reicht Albrecht bei der Versicherung seine Rechnung über 2.800 Euro ein, die die ausgeführten Arbeiten zutreffend aufführt, und verlangt Zahlung aus dem abgetretenen Anspruch, ohne den Erlass zu erwähnen. Die Sachbearbeiterin der Versicherung geht davon aus, dass Lorenz den Rechnungsbetrag schuldet, und überweist 2.300 Euro. Hätte sie vom Erlass gewusst, hätte sie nur 1.800 Euro gezahlt.
Hat sich Albrecht wegen Betrugs strafbar gemacht?
Lösung
Albrecht hat sich wegen Betrugs nach § 263 I StGB strafbar gemacht, weil er mit der Vorlage der Rechnung durch aktives Tun über die Höhe der Kosten täuschte, die Lorenz ihm schuldete, und die Versicherung deshalb 500 Euro zu viel zahlte.
- Wegen des Erlasses schuldete Lorenz Albrecht nur 2.300 Euro. Ihr Anspruch gegen die Versicherung richtete sich nach diesen Kosten, betrug nach Abzug der Selbstbeteiligung 1.800 Euro und konnte nur in dieser Höhe auf Albrecht übergehen.
- Fraglich ist, ob Albrecht getäuscht hat, obwohl die Rechnung die ausgeführten Arbeiten zutreffend beschrieb und er den Erlass nur verschwieg.
- Nach einer Ansicht täuschte er ausdrücklich, weil die Rechnung als Kosten der Reparatur einen Betrag nannte, den Lorenz wegen des Erlasses nicht schuldete. Die Angabe einer falschen Höhe ist die Behauptung einer Tatsache mit unrichtigem Inhalt.
- Nach einer zweiten Ansicht täuschte er konkludent. Wer bei der Versicherung die Rechnung einreicht und Erstattung verlangt, erklärt nach der Verkehrsanschauung bei der Abrechnung von Kaskoschäden, einen Anspruch in dieser Höhe erworben zu haben.
- Nach einer dritten Ansicht kommt nur eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht (§§ 263 I, 13 I StGB), die mangels Aufklärungspflicht ausscheidet. Dafür wird angeführt, dass Albrecht in keinem Vertragsverhältnis zur Versicherung steht und mit der Abtretung nur Inhaber der Forderung wird, ohne in den Versicherungsvertrag einzutreten.
- Gegen die dritte Ansicht spricht, dass sie am Verschweigen des Erlasses ansetzt, obwohl Albrecht die Rechnung aktiv einreichte und Zahlung verlangte. Ein Unterlassen ist erst zu prüfen, wenn das aktive Verhalten nichts Unrichtiges erklärt (Systematik), und der Wortsinn des § 263 I StGB beschränkt das Vorspiegeln falscher Tatsachen nicht auf ausdrückliche Behauptungen (Wortlaut, Art. 103 II GG). Den ersten beiden Ansichten ist deshalb zu folgen. Beide bejahen eine Täuschung durch aktives Tun, und ob sie ausdrücklich oder konkludent geschah, kann offenbleiben.
- Albrecht erklärte mit der Rechnung und dem Zahlungsverlangen, Lorenz schulde ihm 2.800 Euro, und täuschte über die Höhe der Kosten. Die Sachbearbeiterin hielt den Rechnungsbetrag für geschuldet und irrte (Irrtum). Sie überwies 2.300 Euro, obwohl die Versicherung nur 1.800 Euro schuldete (Vermögensverfügung), und die Versicherung erlitt in Höhe von 500 Euro einen Vermögensschaden.
- Albrecht kannte den Erlass und wollte sich die 500 Euro verschaffen, auf die er keinen Anspruch hatte. Er handelte vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung, rechtswidrig und schuldhaft.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Ein häufiger Fehler ist, beim Schweigen des Täters sofort eine Täuschung durch Unterlassen zu prüfen. Zuerst ist zu fragen, ob ein aktives Verhalten wie eine Bestellung, ein Vertragsschluss oder die Vorlage einer Rechnung schon etwas Unrichtiges erklärt, und erst wenn das ausscheidet, kommt es auf eine Aufklärungspflicht an. Bestellung und späteres Verlassen des Lokals sind getrennte Anknüpfungspunkte und werden nacheinander geprüft.