Stabile Bemächtigungslage im Zwei-Personen-Verhältnis (Variante)
Kai Zander passt Lea Ahrens an einem Abend im November 2025 auf dem Parkdeck eines Einkaufszentrums ab. Mit einem Messer zwingt er sie in einen unverschlossenen Abstellraum für Reinigungsgeräte neben den Aufzügen, zieht die Tür hinter sich zu und fesselt ihr die Hände mit Kabelbindern. Dann wartet er vierzig Minuten, bis auf dem Parkdeck niemand mehr unterwegs ist. Wie von Anfang an geplant, löst er erst jetzt die Fessel an einer Hand und verlangt, sie solle mit ihrer Banking-App 2.000 Euro auf ein Konto überweisen, das er unter falschem Namen eröffnet hat. Ahrens überweist das Geld, und Zander lässt sie gefesselt im Abstellraum zurück, wo eine Stunde später ein Wachmann sie findet.
Hat sich Zander wegen erpresserischen Menschenraubs strafbar gemacht?
Lösung
Zander hat sich wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239a I Alt. 1 StGB strafbar gemacht, weil er Ahrens gefesselt in seine Gewalt brachte und diese gefestigte Lage nach seinem Plan erst danach für die erzwungene Überweisung nutzen wollte.
- Mit dem Messer und den Kabelbindern brachte Zander Ahrens in seine physische Gewalt und hat sich ihrer bemächtigt (§ 239a I Alt. 1 Var. 2 StGB). Er wollte sie, wie von Anfang an geplant, zu der Überweisung nötigen, um sich zu Unrecht zu bereichern, und handelte in Erpressungsabsicht.
- Fraglich ist, ob die Bemächtigung neben der Erpressung eigenständige Bedeutung haben sollte. Im Zwei-Personen-Verhältnis muss die Bemächtigung eine gewisse Stabilisierung erreichen und gegenüber der beabsichtigten Erpressung eigenständige Bedeutung haben (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang). Sie darf mit der abgenötigten Handlung nicht in einem Akt zusammenfallen. Der zeitliche Zusammenhang verlangt, dass der Nötigungserfolg noch während der Entführungs- oder Bemächtigungslage eintritt oder nach der Vorstellung des Täters eintreten soll. Ahrens saß gefesselt im Abstellraum und war Zander vierzig Minuten lang ausgeliefert, bevor er überhaupt etwas von ihr verlangte. Diese Lage hätte auch ohne die Forderung fortbestanden, und Zander wollte sie für die Überweisung nutzen, die Ahrens noch gefesselt ausführte. Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang liegen vor.
- Der Bundesgerichtshof hat eine stabile Bemächtigungslage etwa bei einer zwanzigminütigen Bedrohung mit Waffen bejaht, mit der die Täter Geldverstecke erfahren wollten (BGH, Beschl. v. 29.6.2022 – 3 StR 501/21).
- Zander hatte die Erpressungsabsicht schon beim Fesseln, sodass der Entführungs- und Bemächtigungstatbestand (Alt. 1) vorliegt. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.