Slalom auf dem Heimweg
Jesko Wendtland ist vierzehn, geht in die neunte Klasse und fährt seit vier Jahren allein mit dem Rad zur Schule; auffällig geworden ist er nie, weder in der Schule noch im Verkehr. Seine Eltern Steffi und Robert Wendtland haben die Verkehrsregeln mit ihm durchgesprochen, fragen regelmäßig nach dem Schulweg und haben nie einen Anlass gehabt, ihn zu begleiten. Am 14. August fährt Jesko auf dem Heimweg zum Spaß im Slalom um die geparkten Autos. Mit dem Lenkergriff zieht er einen vierzig Zentimeter langen Kratzer in den Wagen von Aynur Konopka – Lackierung 2.100 €.
Kann Konopka die 2.100 € von den Eltern oder von Jesko selbst verlangen?
Lösung
Von den Eltern nicht – ihr Entlastungsbeweis nach § 832 I 2 BGB gelingt. Von Jesko selbst schon, aus § 823 I BGB; § 828 III BGB steht dem nicht entgegen.
Das Maß der Aufsicht sinkt mit dem Alter. Es richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes; ein vierzehnjähriger, in vier Jahren nie auffälliger Schüler auf dem gewohnten Schulweg braucht keine Begleitung und keine Kontrolle. Verlangt sind Belehrung und gelegentliche Nachfrage – beides ist geschehen. Die Entlastung gelingt; ein Aufsichtspflichtiger schuldet keine lückenlose Überwachung und keine Erfolgsgarantie für das Wohlverhalten seines Kindes.
§ 832 BGB haftet für den Aufsichtsbedürftigen, nicht neben ihm. Dieser Satz entscheidet den Grenzfall: Die Vorschrift belastet die Eltern wegen ihrer eigenen Pflicht; über die Haftung des Kindes sagt sie nichts. Der Minderjährige haftet selbständig, soweit die §§ 827, 828 BGB es zulassen – und er haftet auch dann, wenn die Eltern sich entlasten.
Fraglich ist damit, ob Jesko verantwortlich ist. § 828 I BGB (nicht das siebente Lebensjahr vollendet) und § 828 II 1 BGB (zwischen sieben und zehn bei einem Unfall mit Kraftfahrzeug, Schienen- oder Schwebebahn) scheiden nach dem Alter aus. Bleibt § 828 III BGB: Wer das Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht verantwortlich, „wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat“. Verlangt ist nur die allgemeine Einsicht, dass man für solches Verhalten einstehen muss – nicht die Fähigkeit, sich danach auch zu richten, und erst recht keine Kenntnis der Rechtslage. Ein Vierzehnjähriger weiß, dass man fremde Autos nicht zerkratzt. Er ist verantwortlich und haftet aus § 823 I BGB.
Konopka dringt gegen den Schüler durch und gegen die Eltern nicht. Das folgt aus der Systematik: Je älter und unauffälliger das Kind, desto leichter die Entlastung der Eltern und desto sicherer die eigene Verantwortlichkeit des Kindes. Beide Voraussetzungen entwickeln sich gegenläufig; ein Anspruchsteller bleibt deshalb selten gegen beide ohne Anspruch.
Wo beide haften, treffen § 840 I und II BGB die Verteilung – MF-4.08.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Zwei Fehler kosten hier regelmäßig Punkte. Erstens wird geprüft, ob das Kind nach §§ 827, 828 BGB verantwortlich ist, bevor § 832 BGB steht – dabei verlangt § 832 I 1 BGB nur eine widerrechtliche Schadenszufügung. Zweitens wird die Aufsichtspflicht behauptet statt hergeleitet: Nenne für § 832 I BGB die Norm (§§ 1626 I 1, 1631 I BGB für Eltern) und prüfe für § 832 II BGB den Rechtsbindungswillen. Und schreib immer beide Anspruchsgegner hin – Aufsichtspflichtiger und Kind; wer nur einen prüft, prüft nur die Hälfte des Falles.