Sie wusste es von Anfang an

Die Bäckerin Marlen Ovcharenko hat eine Baugenehmigung für den Anbau ihrer Backstube. Der Nachbar Rüdiger Thelen, dessen Grundstück von dem Vorhaben nicht berührt wird, verlangt 20.000 € dafür, dass er keinen Rechtsbehelf einlegt. Ovcharenkos Anwältin schreibt ihr vor der Zahlung, die Forderung sei sittenwidrig, die Vereinbarung deshalb nichtig, und sie schulde nichts. Ovcharenko liest das Schreiben, zahlt aber trotzdem, weil sie die Verzögerung nicht tragen kann. Vier Monate später verlangt sie die 20.000 € zurück. Thelen hält ihr entgegen, sie habe in Kenntnis der Nichtschuld geleistet.

Kann Ovcharenko von Thelen die 20.000 € herausverlangen?

Lösung

Ja. § 814 BGB ist auf § 817 S. 1 BGB nicht anzuwenden, und für die Leistungskondiktion greift er hier ebenfalls nicht.

  • Der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB besteht: Thelen hat durch die Annahme gegen die guten Sitten verstoßen, und der Zweck der Zahlung war eben darauf gerichtet.
  • Fraglich ist der Ausschluss nach § 814 Alt. 1 BGB. Der Wortlaut erfasst nur „das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete“. Ovcharenko hat nicht auf eine Verbindlichkeit gezahlt – sie wusste, dass keine besteht, und hat gezahlt, um den Rechtsbehelf abzuwenden. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.
  • Systematisch kommt der stärkere Grund hinzu. Für den Fall des Sitten- oder Gesetzesverstoßes hat der Gesetzgeber in § 817 S. 2 BGB eine eigene Sperre geschaffen, und sie ist enger: Sie greift erst, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß zur Last fällt. Ließe man daneben § 814 BGB zu, wäre jeder Anspruch aus § 817 S. 1 BGB regelmäßig verloren, weil der Leistende in diesen Fällen fast immer weiß, dass er nichts schuldet. Die eigens geschaffene engere Sperre wäre ohne Anwendungsbereich.
  • Teleologisch trägt dasselbe. § 817 S. 1 BGB soll die sittenwidrig herbeigeführte Vermögensverschiebung rückgängig machen. Wer den Anspruch demjenigen nimmt, der den Verstoß durchschaut hat, belohnt den Empfänger gerade für die Offenkundigkeit seines Verhaltens.
  • Auf die Zwangslage kommt es danach nicht mehr an. Sie stützt das Ergebnis zusätzlich. Ovcharenko erhält 20.000 €.
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