Sie will alles zurück
Selma Bauknecht hat 2019 für 42.000 € einen neuen Dieselwagen der Nordwerk Motoren AG gekauft, dessen Motorsteuerung die Abgasrückführung temperaturabhängig zurückfährt; das ist unzulässig. Ein Vorsatz der Herstellerin lässt sich nicht feststellen. Bauknecht will jetzt doch die volle Rückabwicklung: 42.000 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie stützt sich dafür auf § 823 II BGB iVm den Typgenehmigungsvorschriften – auf § 826 BGB komme sie mangels Vorsatzes nicht.
Kann Bauknecht die Rückabwicklung auf § 823 II BGB stützen?
Lösung
Nein. Aus § 823 II BGB iVm §§ 6 I 1, 27 I 1 EG-FGV folgt nur der kleine Schadensersatz. Den großen – Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe – gibt allein § 826 BGB.
Fraglich ist, wie weit die Rechtsfolge des Schutzgesetzes reicht. Der Bundesgerichtshof hat es ausdrücklich entschieden: Aus § 823 II BGB iVm §§ 6 I, 27 I EG-FGV lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, unter Erstattung des Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe der Käufer den Vertrag nicht geschlossen (BGH, Urt. v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 = BGHZ 237, 245).
Der Grund liegt im Schutzzweck – und der begrenzt hier nicht den Grund, sondern die Rechtsfolge. Die Übereinstimmungsbescheinigung schützt das Vertrauen des Käufers darauf, ein Fahrzeug zu erhalten, das dem genehmigten Typ entspricht und dauerhaft genutzt werden darf. Sie schützt ihn nicht in seiner Entscheidung, ob er überhaupt kaufen will. Ersetzt wird deshalb das enttäuschte Vertrauen in die Richtigkeit der Bescheinigung – also der Minderwert –, nicht das Interesse an der Vertragsfreiheit insgesamt.
Das Verhältnis der beiden Ansprüche. Sie unterscheiden sich nicht im Ziel, sondern in der Methode der Schadensberechnung: Beide knüpfen an die Vertrauensinvestition des Käufers beim Vertragsschluss an. Wer den großen Schadensersatz aus § 826 BGB zugesprochen bekommt, erhält den Differenzschaden nicht zusätzlich; wer ihn nicht bekommt, behält den kleinen.
Für den Aufbau folgt daraus eine feste Reihenfolge: erst § 826 BGB mit § 31 BGB entsprechend – er gibt mehr –, dann hilfsweise § 823 II BGB iVm §§ 6 I 1, 27 I 1 EG-FGV. Wer umgekehrt beginnt, muss den weitergehenden Anspruch am Ende nachtragen; der Aufbau verliert dadurch seine Ordnung.