Sie hat es kommen sehen

Der Bauunternehmer Sören Baldig setzt wegen einer falsch stehenden Hecke für einen Kunden einen Carport für 19.000 € auf das Grundstück von Marlies Ehm. Als das Fundament gegossen wird, bemerkt Ehm den Irrtum, sagt aber nichts, weil ihr der Bau nicht schadet und sie sich ein Gespräch ersparen will. Nach der Fertigstellung nutzt sie den Carport als Unterstand für Brennholz. Für diesen Zweck hätte ihr eine Plane für 600 € genügt; einen Carport hätte sie nie bauen lassen. Ihr Grundstück ist durch den Bau am Markt 17.000 € mehr wert, verkaufen will sie es nicht. Baldig verlangt 17.000 €.

Schuldet Ehm 17.000 € oder 600 €?

Lösung

Der Fall hängt daran, an welcher Stelle die aufgedrängte Bereicherung korrigiert wird – schon bei der Wertbemessung nach § 818 II BGB oder erst beim Entreicherungseinwand des § 818 III BGB. Weil Ehm bösgläubig ist, führen die beiden Wege zu verschiedenen Ergebnissen.

  • Position A – objektive Bemessung, Korrektur über § 818 III BGB. Wortlaut: § 818 II BGB verpflichtet dazu, „den Wert zu ersetzen“. Wert ist im gesamten Bereicherungsrecht der objektive Verkehrswert; ein an der Person des Empfängers ausgerichteter Wertbegriff wäre ein Fremdkörper und müsste für jede Fallgruppe neu bestimmt werden. Systematisch: § 818 III BGB ist die Vorschrift, die den Empfänger schützt, und sie ist dafür genau zugeschnitten – sie greift „soweit“ er nicht mehr bereichert ist und erlaubt damit eine teilbare, an den Umständen ausgerichtete Korrektur.
  • Position B – subjektive Bemessung schon bei § 818 II BGB. Bereicherung ist ein Vermögensvorteil, und ein Zuwachs, den der Empfänger weder realisieren will noch realisieren kann, ist keiner. Der Wert sei deshalb nach den Aufwendungen zu bemessen, die der Bereicherte selbst gemacht hätte, um sich denselben Nutzen zu verschaffen – hier 600 €.
  • Warum es hier darauf ankommt. Ehm hat den Irrtum bei Baubeginn erkannt und geschwiegen. Sie kannte damit den Mangel des rechtlichen Grundes bei der Erlangung, so dass sie nach § 819 I BGB iVm § 818 IV BGB verschärft haftet und sich auf § 818 III BGB nicht berufen kann. Nach Position A schuldet sie deshalb die vollen 17.000 €. Nach Position B schuldete sie 600 €, weil die Korrektur bereits im Wertbegriff steckt und § 819 I BGB an ihm nichts ändert.
  • Entscheidung für Position A. Neben Wortlaut und Systematik gibt eine Wertung den Ausschlag: Position B entzieht die Korrektur der Vorschrift, die das Gesetz für die Schutzwürdigkeit des Bereicherten bereithält. Sie stellt den bösgläubigen Empfänger dem gutgläubigen gleich und nimmt den §§ 818 IV, 819 I BGB in dieser Fallgruppe jede Wirkung. Wer den Irrtum eines anderen erkennt und ihn weiterbauen lässt, ist nicht schutzwürdig.
  • Die Gegenprobe. Wäre Ehm gutgläubig gewesen, führte auch Position A zu einem Betrag in der Größenordnung der 600 €, weil sie sich dann nach § 818 III BGB entlasten könnte, soweit sie den Wertzuwachs nicht nutzt und nicht zu Geld machen will. Der Streit wirkt sich also nur beim bösgläubigen Bereicherten aus. Dort ist er auszuschreiben.
  • Wie der Wertersatz bemessen wird, wenn der Bereicherte gutgläubig ist, zeigt die Renovierungsfallgruppe in MF-4.05.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die aufgedrängte Bereicherung wird als eigener Prüfungspunkt behandelt und irgendwo zwischen Tatbestand und Rechtsfolge eingeschoben. Sie ist kein Prüfungspunkt, sondern ein Problem der Höhe. Prüfe den Anspruch bis zur Rechtsfolge durch und stelle dort zwei Fragen: Was ist der objektive Wert? Und kann der Bereicherte sich nach § 818 III BGB entlasten – oder sperrt § 819 I BGB den Einwand?

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