Sechsunddreißig Stunden bis zur Perforation

Wiebke Grüneberg kommt an einem Freitagabend mit Bauchschmerzen und 38,9 Grad Fieber in die Notaufnahme; diensthabender Chirurg ist Dr. Aaron Petzold. Das Blutbild zeigt stark erhöhte Entzündungswerte, der Druckschmerz sitzt im rechten Unterbauch, das Loslassen tut weh. Petzold notiert „Magen-Darm-Infekt“, gibt ein krampflösendes Mittel und schickt Grüneberg nach Hause. Sechsunddreißig Stunden später wird sie mit einem perforierten Blinddarm und einer Bauchfellentzündung notoperiert. Sie behält großflächige Verwachsungen und dauerhafte Beschwerden. Der Sachverständige nennt das Übersehen „schlechterdings unverständlich“; ob die Verwachsungen bei sofortiger Operation ausgeblieben wären, lässt sich nicht mehr feststellen.

Kann Grüneberg von Petzold Schadensersatz verlangen, obwohl die Ursächlichkeit seines Fehlers offen bleibt?

Lösung

Ja, aus § 280 I BGB in Verbindung mit § 630a I BGB. Die Kausalität wird nach § 630h V 1 BGB vermutet, weil ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Die Grundregel zuerst, sonst versteht man die Ausnahme nicht. Der Patient trägt die Beweislast für die Pflichtverletzung, für den Schaden und für die haftungsbegründende Kausalität zwischen beiden. § 280 I 2 BGB kehrt allein das Vertretenmüssen um. Genau an der Kausalität scheitern Arzthaftungsprozesse regelmäßig — der Krankheitsverlauf hat immer auch eine krankheitseigene Ursache, und die lässt sich im Nachhinein selten sauber trennen.

Fraglich ist, ob § 630h V 1 BGB eingreift. Die Norm lautet: „Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.“ Grob ist ein Behandlungsfehler nach st. Rspr. des BGH, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Erhöhte Entzündungswerte, Druck- und Loslassschmerz im rechten Unterbauch und Fieber sind das Lehrbuchbild der Appendizitis; sie zu übergehen und den Patienten heimzuschicken, ist genau dieser Fehler.

Die zweite Voraussetzung wird gern überlesen. Verlangt ist nur, dass der Fehler „grundsätzlich geeignet“ ist, einen Schaden dieser Art herbeizuführen — eine generelle Eignung, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall. Eine verzögerte Appendektomie ist generell geeignet, Perforation, Peritonitis und Verwachsungen auszulösen. Damit ist der Tatbestand erfüllt.

Was die Vermutung trägt und was nicht. Umgekehrt wird die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität, also für den Zusammenhang zwischen Fehler und Primärverletzung. Der grobe Behandlungsfehler selbst muss vom Patienten weiterhin bewiesen werden, und ob ein Fehler „grob“ ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht entscheidet — allerdings nur auf der Grundlage der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen.

§ 630h V 2 BGB stellt den Befunderhebungsfehler gleich — zweistufig: Die Vermutung greift auch, wenn der Behandelnde es unterlassen hat, „einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre“. Der Fehler selbst muss also nicht grob sein; grob fehlerhaft müsste erst das Ignorieren des hypothetischen Befundes gewesen sein.

In der App bearbeiten