Sechs Wochen, gerechnet ab dem falschen Tag

Ilka Brenner stirbt am 3. März ohne Testament. Ihr einziger Sohn Momo Brenner erfährt am 5. März vom Tod seiner Mutter und weiß an diesem Tag auch, dass er als ihr einziges Kind erbt. Der Nachlass besteht aus Hausrat und einem Darlehen der Sparkasse über 38.000 €, das die Erblasserin für eine Ladeneinrichtung aufgenommen hatte. Brenner sieht die Kontoauszüge durch, zögert und erklärt erst am 20. April zur Niederschrift des Nachlassgerichts, dass er die Erbschaft ausschlage. Die Sparkasse verlangt Rückzahlung.

Kann die Sparkasse von Brenner Rückzahlung der 38.000 € verlangen?

Lösung

Ja, aus § 488 I 2 BGB iVm § 1967 I BGB. Die Ausschlagung vom 20. April ist verspätet, und mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft nach § 1943 Hs. 2 BGB als angenommen.

  • Der Erwerb tritt von selbst ein. Nach § 1942 I BGB geht die Erbschaft „auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft)“. Brenner ist als Abkömmling gesetzlicher Erbe und mit dem Erbfall Inhaber des Nachlasses geworden. Einer Annahme bedarf es dafür nicht – die Annahme beseitigt nur noch das Ausschlagungsrecht.
  • Fraglich ist, ob die Erklärung vom 20. April fristgerecht ist. § 1944 I BGB gibt sechs Wochen. Die Frist beginnt nach § 1944 II 1 BGB „mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt“. Beides wusste Brenner am 5. März: den Tod seiner Mutter (Anfall) und seine Stellung als einziges Kind (Grund der Berufung). Die Frist lief damit nach §§ 187 I, 188 II BGB vom 6. März bis zum Ablauf des 16. April. Am 20. April war sie verstrichen.
  • § 1944 II 2 BGB hilft nicht. Der zweite Satz verschiebt den Beginn nur, wenn der Erbe „durch Verfügung von Todes wegen berufen“ ist – dann beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Brenner ist gesetzlicher Erbe. Es gibt nichts bekannt zu geben, und es bleibt bei § 1944 II 1 BGB.
  • Die Form war gewahrt, das ändert nichts. § 1945 I BGB stellt zwei gleichrangige Formen nebeneinander: Die Erklärung ist „zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben“. Brenner hat die erste gewählt. Eine formgerechte, aber verspätete Erklärung bleibt wirkungslos.
  • Die Rechtsfolge der Fristversäumung steht in § 1943 BGB. Der Erbe kann nicht mehr ausschlagen, wenn er angenommen hat oder die Frist verstrichen ist, „mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen“. Brenner ist endgültig Erbe.
  • Damit haftet er. § 1967 I BGB bestimmt schlicht: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.“ Die Darlehensschuld rührt vom Erblasser her und ist nach § 1967 II BGB Nachlassverbindlichkeit. Ob Brenner seine Haftung noch auf den Nachlass beschränken kann – Nachlassverwaltung, Dürftigkeitseinrede –, ist eine andere Frage und gehört in Feld 7.
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