Sechs Raten für den Synthesizer
Mattis Vogtherr, 16, kauft bei dem Gebrauchtinstrumentenhändler Ossip Blank einen Synthesizer für 900 €. Blank bietet Ratenzahlung an: sechs Monatsraten zu 150 €, Übergabe sofort. Mattis zahlt die erste Rate aus seinem monatlichen Taschengeld, über das er frei verfügen darf, und nimmt den Synthesizer mit. Nach der zweiten Rate erfahren die Eltern davon und verweigern die Genehmigung.
Kann Blank die restlichen vier Raten verlangen?
Lösung
Blank könnte von Mattis die restlichen vier Raten aus dem Kaufvertrag verlangen. Das hängt davon ab, ob § 110 BGB den Vertrag trotz der noch offenen Raten wirksam werden lässt.
Fraglich ist, ob § 110 BGB schon nach der ersten Rate greift. „Bewirkt“ ist die vertragsmäßige Leistung erst, wenn sie vollständig erbracht ist — Teilzahlungen genügen nicht, auch die fünfte von sechs Raten nicht. Der Grund liegt im Zweck der Norm: § 110 BGB soll überschaubare Bargeschäfte ermöglichen, keine Bindung über Monate; gerade die fortdauernde Verpflichtung ist der Nachteil, vor dem § 107 BGB schützt.
Bis zur letzten Rate bleibt es deshalb bei § 108 I BGB: Der Vertrag schwebt, Blank kann die Eltern zur Erklärung auffordern (§ 108 II 1 BGB) oder nach § 109 I 1 BGB widerrufen, verlangen kann er einstweilen nichts. Mit der Verweigerung ist der Vertrag endgültig unwirksam; die Rückabwicklung folgt dann eigenen Regeln (dazu MF-5.07).
Anders läge es, wenn die Eltern geschwiegen hätten und Mattis am Ende doch alle sechs Raten aus dem Taschengeld gezahlt hätte: Dann greift § 110 BGB, und der Vertrag gilt von Anfang an als wirksam — rückwirkend, nicht erst ab der letzten Zahlung.
Ergebnis: Blank kann die restlichen vier Raten nicht verlangen. § 110 BGB verlangt die vollständige Bewirkung; bis dahin bleibt der Vertrag schwebend unwirksam, und mit der Verweigerung wird er endgültig unwirksam.