Schuldfähigkeit, actio libera in causa und Vollrausch (Grundfall)

Robert Roth will seinem früheren Geschäftspartner Sven Seidel, der ihn aus der gemeinsamen Firma gedrängt hat, ins Gesicht schlagen. Nüchtern traut er sich das nicht zu. Am Samstagabend setzt er sich deshalb in die Kneipe gegenüber Seidels Wohnung und trinkt Korn, bis er, wie geplant, jede Hemmung verloren hat. Als Seidel gegen 23 Uhr nach Hause kommt, geht Roth auf ihn zu und schlägt ihm mit der Faust ins Gesicht. Das Nasenbein bricht. Ein Sachverständiger stellt später fest, dass Roth beim Schlag wegen des Rausches unfähig war, nach seiner Einsicht in das Unrecht zu handeln. Als er zu trinken begann, war er voll schuldfähig.

Wie hat sich Roth strafbar gemacht?

Lösung

Roth hat sich wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht. Der Schlag im Rausch ist ihm nach § 20 StGB nicht vorzuwerfen, wohl aber das Trinken, mit dem er den Defekt und die Tat vorsätzlich herbeigeführt hat (actio libera in causa).

  • Der Faustschlag ist eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung (§ 223 I StGB). Roth handelte vorsätzlich und rechtswidrig.
  • Ohne Schuld handelt nach § 20 StGB, wer bei Begehung der Tat wegen eines der vier Eingangsmerkmale unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ob ein schwerer Rausch als krankhafte seelische Störung oder als tiefgreifende Bewusstseinsstörung einzuordnen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Da § 20 StGB an jedes der vier Merkmale dieselbe Folge knüpft (Wortlaut), kann die Frage offenbleiben. Roth war beim Schlag steuerungsunfähig und handelte insoweit ohne Schuld.
  • Fraglich ist, ob Roth für das Trinken haftet. Eine actio libera in causa liegt vor, wenn der Täter im schuldfähigen Zustand eine Ursache für eine Tat setzt, die er im schuldunfähigen Zustand begeht, und dabei schon eine vorwerfbare Beziehung zu ihr herstellt. Vorsätzlich ist sie, wenn sein Vorsatz beim Sichberauschen den Defekt und die spätere Tat umfasst (Doppelvorsatz). Roth trank, um Seidel im Rausch zu schlagen, und sein Vorsatz umfasste damit beides.
  • Wie diese Haftung zu begründen ist, ist streitig. Nach dem Ausnahmemodell bliebe der Schlag die Tathandlung, und nur die Schuldprüfung würde auf das Trinken vorverlegt. Der Bundesgerichtshof hält eine solche Ausnahme für unvereinbar mit den Worten „bei Begehung der Tat“ in § 20 StGB und erkennt sie auch als Gewohnheitsrecht nicht an. Ob das Tatbestandsmodell bei anderen Delikten tragfähig ist, hat er offengelassen (BGH, Urt. v. 22.8.1996 – 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235; zu Art. 103 II GG → Feld 11). Nach einer weiteren Ansicht ist die actio libera in causa mit § 20 StGB insgesamt unvereinbar, und es bleibt nur § 323a I StGB.
  • Nach dem Tatbestandsmodell ist schon das Trinken die tatbestandsmäßige Handlung. Es ist eine Bedingung der Gesundheitsschädigung, die Roth vorsätzlich und im schuldfähigen Zustand gesetzt hat. Die Schuld liegt damit „bei Begehung der Tat“ vor, und es bedarf keiner Ausnahme von § 20 StGB (Wortlaut). Dieses Modell überzeugt, und Roth ist nach § 223 I StGB strafbar.
  • § 323a I StGB setzt voraus, dass der Täter wegen der Rauschtat „nicht bestraft werden kann“. Da Roth für die Körperverletzung bestraft wird, scheidet § 323a I StGB aus.
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