S7-7 · Unmittelbares Ansetzen bei Zäsur, Mittäterschaft und Unterlassen — Streitfall

Herbert Feddersen versorgt in Pormelkamp seit vier Jahren allein seine Mutter Gerda Feddersen, die an einer schweren Herzschwäche leidet und auf täglich zu verabreichende Medikamente angewiesen ist. Nach einem Streit über die Überschreibung des Hausgrundstücks setzt er am 12. Juli die Medikamente ab; er will, dass die Mutter stirbt. Am 13. und 14. Juli hätte die Wiederaufnahme der Behandlung sie sicher gerettet, am 15. Juli bis etwa 18 Uhr ebenfalls, am 16. Juli nicht mehr. Am 15. Juli um 16:30 Uhr ruft die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes an, erkundigt sich nach dem Befinden und kündigt an, am Abend vorbeizukommen. Daraufhin ruft Feddersen um 16:40 Uhr den Notarzt; die Mutter überlebt, befand sich jedoch bereits in einem lebensbedrohlichen Zustand und musste zwei Wochen stationär behandelt werden.

Liegt ein strafbarer Tötungsversuch durch Unterlassen vor?

Lösung

Das hängt am Versuchsbeginn — und der ist die einzige Stelle des Versuchsrechts, die wirklich auszuschreiben ist.

Beide Auffassungen legen denselben Maßstab an: Vorstellung von der Tat und konkrete Gefährdung des Rechtsguts. Sie unterscheiden sich allein im Anknüpfungspunkt.

Die eine Auffassung knüpft an das Verstreichenlassen der letzten Rettungschance an. Argument: Solange noch eine Rettungsmöglichkeit besteht, hat der Garant den Erfolg in der Hand; erst mit dem Aus-der-Hand-Geben tritt die für den Versuch erforderliche Gefährdung ein. Der Versuch hätte hier erst am 15. Juli gegen 18 Uhr begonnen — nach dem Notruf.

Die Gegenauffassung — die Gefährdungstheorie, der auch die Rechtsprechung folgt — lässt bereits das Verstreichenlassen der ersten Rettungschance genügen. Argument: Schon mit Beginn der Untätigkeit tritt eine konkrete Rechtsgutsgefährdung ein, wenn dies nach der Vorstellung des Täters ohne weitere Zwischenschritte zum erkannten Erfolg führt. Der Versuch begann danach am 13. Juli. Welche der beiden Auffassungen die Mehrheit hinter sich hat, ist offen und trägt die Entscheidung nicht; die Argumente tragen sie.

Der Unterschied ist hier ergebnisrelevant, und zwar über die Freiwilligkeit. Nach der ersten Auffassung stellt sich die Frage nicht — es gab keinen Versuch, von dem zurückzutreten wäre. Nach der zweiten liegt ein Rücktritt nach § 24 I 1 Alt. 2 StGB vor, der aber freiwillig sein muss; wer handelt, weil eine Dritte die Sache ohnehin aufdecken wird, tritt nicht aus autonomem Motiv zurück.

Damit steht am Ende entweder Straflosigkeit oder ein versuchter Totschlag durch Unterlassen, §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I StGB. Wer der zweiten Auffassung folgt, muss die Freiwilligkeit in der Beweiswürdigung entscheiden: Wirkte der Anruf des Pflegedienstes nur als Anstoß, oder rechnete Feddersen mit alsbaldiger Entdeckung?

Für die Akte folgt eine Zeitleiste: Welche Rettungshandlung war wann möglich, und wann hat der Garant die Gefahr erkannt? Ohne sie lässt sich weder der Versuchsbeginn noch der Rücktritt beurteilen — und beim echten Unterlassungsdelikt stellt sich die Frage gar nicht, weil § 323c I StGB keine Versuchsstrafbarkeit kennt.

Unberührt bleibt in jedem Fall die vollendete Körperverletzung durch Unterlassen, §§ 223 I, 13 I StGB: Der Rücktritt vom Versuch lässt bereits vollendete Delikte aus demselben Geschehen stehen.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Das unmittelbare Ansetzen wird nach dem äußeren Ablauf bestimmt. Maßgeblich ist nach § 22 StGB die Vorstellung des Täters. Stell deshalb zuerst den Tatplan fest und subsumiere erst dann. Bei Mittätern wird das Ansetzen oft für jeden einzeln geprüft. Nach der Rechtsprechung setzen alle an, sobald einer im Rahmen des gemeinsamen Plans ansetzt. Die Arbeit liegt dann beim Nachweis der Absprache.
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