S7-5 · Neutrale Handlung, Zeitpunkt und psychische Beihilfe — Streitfall
Am 12. September gegen 17:30 Uhr stellt sich Grothe auf dem Parkplatz vor der Spielhalle „Zäntze Spielothek“ in Viskerlund einem Nachbarn in den Weg, der am Vortag zwei Anhänger Bauschutt auf ihrem Grundstück abgeladen hat. Sie hält die Fahrertür seines Wagens zu und erklärt, er komme hier nicht weg, bevor er zugesagt habe, den Schutt zu räumen; nach zwölf Minuten sagt er zu. Johanna Haase steht während der gesamten Zeit drei Meter entfernt neben ihrem eigenen Wagen, sagt nichts, tut nichts und fährt danach mit Grothe davon. In ihrer Vernehmung räumt sie ein, sie habe Grothe innerlich recht gegeben und sei mitgekommen, „damit Grothe nicht allein dasteht“. Grothe bekundet, sie habe sich sicherer gefühlt, weil jemand dabei war; abgesprochen worden sei nichts.
Trägt das eine Verfolgung wegen psychischer Beihilfe?
Lösung
Nach der Rechtsprechung nicht — insoweit ist nach § 170 II 1 StPO einzustellen. Die Gegenauffassung käme zur Beihilfe.
Die psychische Beihilfe verlangt nach der Rechtsprechung zustimmende oder bestätigende Handlungen in Bezug auf den Tatentschluss: Anfeuern, Ermutigen, Zureden. Ausdrücklich nicht genügen die bloße Kenntnis von der Haupttat, deren innere Billigung und die bloße Anwesenheit am Tatort.
Tragendes Argument: § 27 I StGB setzt eine Hilfeleistung voraus, also ein Verhalten mit Außenwirkung. Wer bloße Anwesenheit genügen ließe, machte die Gesinnung zum Anknüpfungspunkt und verlöre jede Abgrenzung zur straflosen Duldung.
Die Gegenauffassung lässt die abgesprochene Anwesenheit als Solidarisierung genügen: Wer sich erkennbar an die Seite des Täters stellt, erhöht dessen Handlungssicherheit und damit das Risiko für das Rechtsgut. Das Argument hat Gewicht, wo die Anwesenheit gerade auf die Bestärkung angelegt ist.
Der Fall entscheidet sich damit an zwei Tatsachen: War die Anwesenheit abgesprochen, und sollte sie den Tatentschluss bestärken oder Dritte abschrecken? Beides gibt die Akte nicht her — Haase kam mit, ohne dass etwas verabredet war, und Grothes Gefühl der Sicherheit ist ihre eigene innere Tatsache, keine Handlung Haases.
Für die Abschlussverfügung folgt daraus eine Teileinstellung nach § 170 II 1 StPO hinsichtlich Haase, mit Einstellungsnachricht nach § 170 II 2 StPO. Käme es zur Anklage und ergäbe die Hauptverhandlung dasselbe Bild, wäre freizusprechen, mit der Kostenfolge des § 467 I StPO.
Ohne Garantenstellung bleibt daneben nichts. Wer nur danebensteht, haftet nicht über § 13 I StGB; und § 323c I StGB setzt einen Unglücksfall voraus, der hier fehlt.