S7-43 · § 142 StGB — Unfallbeteiligte, Vorstellungspflicht und die zwingende Milderung — Variante

Am 12. Mai gegen 17:20 Uhr streift Leonie Nikolaidis beim Rangieren auf dem frei zugänglichen Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in Plelterhausen einen abgestellten Pkw an der Fahrertür. Die Halterin steht drei Meter entfernt, ruft „Sie haben gerade mein Auto erwischt!“ und geht auf das Fahrzeug zu. Nach kurzem Gespräch sagt die Halterin: „Lassen Sie gut sein, ich habe es eilig — geben Sie mir Ihre Daten einfach morgen, ich melde mich bei meiner Versicherung.“ Nikolaidis nickt und fährt weg. Der Sachverständige beziffert den Schaden auf 1.480 Euro einschließlich merkantilem Minderwert. Nikolaidis meldet sich weder am nächsten Tag noch später; die Halterin ermittelt das Kennzeichen aus einer Videoaufzeichnung des Einkaufszentrums.

Wie ist Nikolaidis zu verfolgen?

Lösung

§ 142 II Nr. 2 StGB — sie hat sich berechtigt entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Der Verzicht des Berechtigten ist in Abstufungen zu ordnen. Ein endgültiger und umfassender Verzicht aller Berechtigten — auch konkludent — schließt den Tatbestand aus; ein erschlichener oder abgenötigter nicht, ein mutmaßlicher ist im Einzelfall möglich.

Hier liegt der praktisch wichtigste Fall vor: Verzichtet die Berechtigte nur darauf, dass die Feststellungen am Unfallort getroffen werden, besteht das Feststellungsinteresse fort. § 142 I Nr. 1 StGB scheidet wegen rechtfertigender Einwilligung in das Verlassen der Unfallstelle aus, und § 142 II Nr. 2 StGB greift.

Das ist keine bloße Verschiebung der Fundstelle, sondern verlangt eine andere Tatschilderung. Der Vorwurf lautet nicht mehr auf das Wegfahren, sondern auf das Unterlassen der Nachholung — ein echtes Unterlassungsdelikt. Im Anklagesatz ist deshalb die Absprache wiederzugeben und anschließend festzustellen, dass eine Mitteilung ausgeblieben ist.

Den Inhalt der Nachholpflicht regelt § 142 III 1 StGB: Mitteilung an den Berechtigten oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle, dazu Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs sowie dessen Bereithalten für eine zumutbare Zeit. § 142 III 2 StGB nimmt davon aus, wer die Feststellungen absichtlich vereitelt.

„Unverzüglich“ bemisst sich nach der Absprache: War die Meldung für den nächsten Tag zugesagt, beginnt die Pflichtverletzung mit dessen Ablauf. Die Feststellungen müssen deshalb einen Zeitpunkt nennen, ab dem die Nachholung ausgeblieben ist.

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