S7-40 · Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer
Am 28. Mai gegen 23:10 Uhr steigt Matteo Ricci in Pforkenlund am Bahnhofsvorplatz in ein Taxi und lässt sich in Richtung Zwirleldamm fahren. Auf der Strecke, bei etwa 50 km/h und mäßigem Verkehr, beugt er sich vom Beifahrersitz zur Fahrerin herüber, hält ihr ein Küchenmesser an den Hals und verlangt die Tageseinnahmen. Die Fahrerin fährt zunächst weiter, weil sie sich nicht zu bremsen traut, und hält erst nach etwa 400 Metern an einer Bushaltestelle. Dort übergibt sie 210 Euro. Ricci steigt aus und läuft davon.
Ist § 316a StGB anzuklagen, und was muss der Anklagesatz dafür hergeben?
Lösung
Ja — § 316a I StGB; der Angriff traf die Führerin während der Fahrt, und gerade die Fahrt hat ihre Abwehrmöglichkeiten beschnitten.
§ 316a I StGB bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.
Die Vorschrift wird zu oft übersehen. Wegen der Mindeststrafe bildet sie regelmäßig den Schwerpunkt der Arbeit; als Merksatz taugt: Sobald ein Fahrzeug im Spiel ist, sind neben §§ 248b, 315b bis 316 StGB immer auch § 316a StGB und § 239a StGB in den Blick zu nehmen.
Als unechtes Unternehmensdelikt ist die Vollendung weit vorverlagert: Mit der Ausführung des Angriffs ist die Tat vollendet, gleichgültig ob das Zieldelikt gelingt. Für den Versuch bleibt allein das unmittelbare Ansetzen. List und Täuschung sind für sich genommen kein Angriff.
Die Führereigenschaft muss im Tatzeitpunkt vorliegen; Führer ist, wer das Fahrzeug in Bewegung setzt oder hält oder sonst Verkehrsvorgänge bewältigt. Hier ist das unproblematisch — die Fahrerin lenkte bei 50 km/h im fließenden Verkehr.
Beim Ausnutzen der besonderen Verhältnisse hat die Rechtsprechung ihre frühere Linie ausdrücklich aufgegeben: Beengte Verhältnisse im Fahrzeug und die Abgelegenheit des Tatorts sind für sich genommen keine spezifischen Eigenschaften des Kraftfahrzeugverkehrs mehr. Verlangt ist eine für den fließenden Verkehr typische Gefahrenlage, aufgrund deren Abwehr- und Schutzmöglichkeiten beeinträchtigt sind.
Das genügt hier, und es steht in der Akte: Die Fahrerin traute sich nicht zu bremsen und fuhr 400 Meter weiter. Wer sich dem Angriff im fahrenden Fahrzeug nicht entziehen kann, ohne sich und andere zu gefährden, ist gerade wegen der Fahrt schutzlos. Die Feststellungen müssen deshalb Geschwindigkeit, Verkehrslage und die weitergefahrene Strecke nennen — nicht die Uhrzeit allein.
Konkurrenzrechtlich konsumiert § 316a StGB die Raubdelikte nicht; in der Regel besteht Tateinheit. Der Schuldspruch lautet auf „räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung“ beziehungsweise mit schwerem Raub, je nachdem, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild genommen oder gegeben wurde.