S7-38 · § 250 StGB — Beisichführen, Verwenden und die Scheinwaffe — Variante
Wie oben, jedoch bleibt das Beil unter der Jacke. Zielinski tritt dicht an Michalak heran, ballt die Faust und sagt: „Sitzen bleiben.“ An das Beil denkt er dabei; er hatte es mitgenommen, um es notfalls einzusetzen, falls jemand dazwischengeht. Michalak bemerkt es nicht.
Welche Vorschrift trägt jetzt?
Lösung
§ 250 I Nr. 1 Buchst. a StGB — Beisichführen, nicht Verwenden. Die Mindeststrafe sinkt von fünf auf drei Jahre.
Beisichführen heißt: halten, am Körper tragen, in Griffweite haben oder sich des Mittels jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen können. Das Tragen unter der geschlossenen Jacke erfüllt das ohne Weiteres.
Hinzu treten muss ein aktuelles Bewusstsein, ein parates Wissen um den Gegenstand. Auch das ist eine Feststellung, die aus Tatsachen folgen muss — hier aus dem eigens gefassten Entschluss, das Beil für den Notfall mitzunehmen. Die Formel, der Täter habe „das Beil bei sich geführt“, ersetzt sie nicht.
Der Zeitpunkt ist großzügig: Es genügt, wenn der Gegenstand irgendwann zwischen dem unmittelbaren Ansetzen und der Beendigung beigeführt wird — auch erst am Tatort ergriffen, auch aus der Beute stammend.
Auf eine Verwendungsabsicht kommt es bei Buchstabe a gerade nicht an; sie gehört zu Buchstabe b. Das ist die klassische Verwechslung: Wer bei Buchstabe a nach dem Zweck fragt, prüft die falsche Vorschrift.
Das Beil ist jedenfalls ein anderes gefährliches Werkzeug, dessen abstrakte Gefährlichkeit der einer Waffe gleichkommt; ob es zugleich Waffe im technischen Sinn ist, kann offenbleiben, weil Buchstabe a beides erfasst. Bei Werkzeugen des Alltags ist die objektive Beschaffenheit festzustellen — Stiellänge, Gewicht, Zustand der Schneide.
Zwei benachbarte Vorschriften werden regelmäßig übersehen. § 250 I Nr. 1 Buchst. c StGB erfasst, wer eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt — dafür braucht es kein Werkzeug. Und § 250 II Nr. 2 StGB verlangt ausdrücklich eine Waffe, nicht ein gefährliches Werkzeug, und gilt nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, also beim Bandenraub.