S7-34 · Betrug — konkludente Täuschung, Dreiecksbetrug und das Bezifferungsgebot — Variante

Volkan Pieper erscheint am 7. Februar gegen 10 Uhr bei der Frirdel Spedition GmbH in Zilnenheim und legt einen auf dem Rechner gefertigten Abholschein vor, der ihn als Beauftragten der Einlagererin Ursula Korkmaz ausweist. Der Lagerist Olaf Niebuhr gleicht die Auftragsnummer mit der Liste ab, lässt vier Paletten Werkzeug im Wert von 27.000 Euro auf Piepers Transporter laden und quittiert die Herausgabe. Die Ware stand im Eigentum von Korkmaz.

Betrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

Lösung

Dreiecksbetrug — und der Anklagesatz muss die Doppelbezeichnung tragen.

Beim Dreiecksbetrug fallen Getäuschter und Geschädigter auseinander. Die Verfügung des Dritten wird dem Geschädigten nur zugerechnet, wenn zwischen beiden ein hinreichendes Näheverhältnis besteht; fehlt es, ist der Getäuschte bloßes Werkzeug, und es liegt Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nach §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB vor.

Nach der Lagertheorie der Rechtsprechung genügt, dass der Verfügende im Zeitpunkt der Tat dem Lager des Geschädigten zuzurechnen ist, weil er dessen Schutz übernehmen kann und will. Der Lagerist erfüllt das: Er hat Gewahrsam, prüft die Berechtigung und gibt für die Einlagererin heraus. Die strengere Befugnistheorie verlangt eine rechtlich begründete Verfügungsbefugnis; der Streit ist knapp darzustellen und mit der Rechtsprechung zu entscheiden.

Die Vermögensverfügung trägt: Niebuhr handelte mit Verfügungsbewusstsein — beim Sachbetrug ist es erforderlich, weil nur mit ihm die Abgrenzung zum Trickdiebstahl gelingt —, und die Vermögensminderung trat unmittelbar ein.

Für die Fassung gilt die einzige feste Formulierungsanforderung, die der Betrug kennt; sie steht schon im Vermerk der Abschlussverfügung und danach im Anklagesatz:

… besteht hinreichender Tatverdacht wegen Betruges gemäß § 263 I StGB gegenüber dem Lageristen Niebuhr zum Nachteil der Einlagererin Korkmaz.

Dieselbe Doppelbezeichnung verlangt der Prozessbetrug: Getäuscht wird das Gericht, geschädigt der Prozessgegner; die Zurechnung folgt aus der Entscheidungsmacht des Gerichts. Vollendet ist die Tat erst mit der vermögensmindernden Entscheidung, bis dahin bleibt es beim Versuch nach § 263 II StGB.

Daneben ist § 267 I StGB zu prüfen: Der Abholschein ist eine unechte Urkunde, wenn er einen anderen als Aussteller ausweist; Herstellen und Gebrauchen bilden dann eine Tat, die zum Betrug in Tateinheit steht.

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