S7-34 · Betrug — konkludente Täuschung, Dreiecksbetrug und das Bezifferungsgebot
Susanne Schrader betreibt ein Reinigungsunternehmen und ist seit 2023 für die Zwasker Hoch- und Tiefbau GmbH in Zilnenheim tätig. Vereinbart ist eine monatliche Abrechnung nach geleisteten Stunden. Zwischen Januar und Dezember 2025 stellt Schrader monatlich zwischen 180 und 210 Stunden in Rechnung; tatsächlich geleistet wurden nach den Aufzeichnungen der Objektleitung zwischen 120 und 150 Stunden. Die Rechnungen prüft und zahlt die Sachbearbeiterin Johanna Rademacher. An die Rechnungen für Juli und August erinnert sie sich, weil ihr deren Höhe aufgefallen war; an die übrigen zehn Vorgänge erinnert sie sich nicht, schildert aber die Prüfroutine: Abgleich mit dem Vertrag, Sichtvermerk, Freigabe. Der Differenzbetrag beläuft sich nach der Auswertung auf 41.760 Euro.
Was muss der Anklagesatz zu Täuschung, Irrtum und Schaden enthalten?
Lösung
Eine konkludente Täuschung, eine benannte Getäuschte und einen bezifferten Schaden — sonst trägt er nichts.
Die konkludente Täuschung ist der Regelfall der Praxis, und sie hat hier eine feste Form: Wer eine Forderung geltend macht, erklärt schlüssig, sie bestehe. Wer 200 Stunden abrechnet, erklärt, 200 Stunden geleistet zu haben. Der Erklärungswert bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung und der Risikoverteilung des Geschäftstyps — und er ist im Urteil zu bestimmen, nicht zu behaupten.
Der Irrtum ist eine innere Tatsache in einem anderen Kopf und wird durch die Vernehmung der Verfügenden festgestellt. Deshalb bricht der Betrugsvorwurf zusammen, wenn die Zeugin unerreichbar ist. Bei arbeitsteiligen Organisationen ist zu klären, wer geirrt hat; die Urteilsgründe müssen die Person benennen.
Für die zehn Vorgänge ohne konkrete Erinnerung trägt eine Beweiserleichterung: Bei standardisierten Massengeschäften darf aus dem geschilderten Ablauf auf die Fehlvorstellung geschlossen werden, wenn nach der Lebenserfahrung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dazu genügt sachgedankliches Mitbewusstsein — sie ging von der Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs aus; und Zweifel schlössen den Irrtum ohnehin nicht aus.
Der Schaden wird nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung bestimmt und ist der Höhe nach zu beziffern; die Ermittlung ist in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise darzulegen. Hier: geleistete gegen abgerechnete Stunden, Stundensatz, Differenz je Monat. „Erhebliche Überzahlungen“ trägt den Schuldspruch nicht.
Die Konkurrenzen folgen den Rechnungen: zwölf Rechnungen, zwölf Täuschungen, zwölf Verfügungen — zwölf Taten nach § 53 I StGB, im Anklagesatz durchzunummerieren; davon hängen Gesamtstrafenbildung und Verjährung ab.
Zu erörtern bleiben § 263 III 2 Nr. 1 StGB — die Wiederholung über ein Jahr deutet auf Gewerbsmäßigkeit — und § 263 III 2 Nr. 2 StGB: Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes wird ab 50.000 Euro angenommen; bei selbstständigen Taten dürfen die Beträge dafür nicht addiert werden.