S7-3 · Exzess, Vorsatzwechsel, sukzessive Beteiligung — die Zeitachse in den Gründen — Variante
Wie oben, jedoch setzte Dierks nach dem Schlag ihren eigenen Wagen quer vor die geöffnete Schiebetür, so dass der Transporter von der Straße aus nicht mehr einzusehen war, und reichte Ebeling in den folgenden acht Minuten die beiden letzten Werkzeugkoffer aus dem Transporter in ihren Kofferraum. Ebeling hielt dabei das Stahlrohr weiter in der linken Hand; Dierks sah es. Erst danach fuhren beide davon. Feddersen erlitt aus dem Schlag zusätzlich den dauerhaften vollständigen Verlust des Gehörs, der sich bereits in den ersten Minuten festgesetzt hatte.
Was ist Dierks jetzt zuzurechnen?
Lösung
Der Raub, nicht aber die bereits abgeschlossene Körperverletzung und nicht die schwere Folge.
Wer den Exzess erkennt und gleichwohl an der Vollendung mitwirkt, vollzieht einen Vorsatzwechsel; von diesem Zeitpunkt an greift die Zurechnung. Die durch die Gewalt geschaffene Zwangslage wirkte fort, und die Wegnahme stand noch aus — Dierks haftet aus §§ 249 I, 25 II StGB.
Ein bereits abgeschlossener Teilakt wird der Hinzutretenden nicht mehr zugerechnet, auch wenn die Gesamttat weiterläuft. Die Körperverletzung war mit dem Schlag vollendet; § 224 I Nr. 2 StGB trägt gegen Dierks nicht.
Dieselbe Grenze gilt für die Erfolgsqualifikation: § 18 StGB verlangt hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit bei ihr, und wer erst nach deren Eintritt hinzutritt, konnte sie nicht mehr vermeiden. § 226 I Nr. 1 StGB scheidet für Dierks aus, während Ebeling daraus haftet.
Zu prüfen bleibt § 250 I Nr. 1 Buchst. a StGB gegen Dierks: Führte Ebeling das Rohr während der noch andauernden Wegnahme weiter bei sich und wusste Dierks das nun, ist das Beisichführen erfasst. § 250 II Nr. 1 StGB dagegen nicht — das Verwenden war abgeschlossen, bevor der gemeinsame Entschluss gefasst wurde.
Damit stehen zwei verschiedene Schuldsprüche aus einem Geschehen. Das ist kein Sonderfall, sondern der Normalfall der mehrpersonigen Akte; die Konkurrenzen sind für jeden Beschuldigten gesondert zu bilden.
Die Feststellungen müssen die acht Minuten tragen: Wer hat wann was getragen, wann wurde die Tür geschlossen, wann fuhren sie los? Fehlt die Zeitachse, hält der Schuldspruch die Sachrüge nicht aus.