S7-23 · Wissens- und Willenselement des Tötungsvorsatzes und Hemmschwellenformel — Streitfall

Cem Pieper und Joachim Rademacher streiten seit Monaten über die Nutzung einer gemeinsamen Hofausfahrt in der Trorzegasse in Zwankeldorf. Am 2. Juni gegen 19:20 Uhr fährt Pieper mit einem Transporter die Trorzegasse hinunter. Rademacher, der ihn an derselben Stelle schon zweimal vergeblich zum Anhalten aufgefordert hatte, tritt aus etwa siebzig Metern Entfernung auf die Fahrbahn, stellt sich in deren Mitte und hebt beide Arme. Pieper beschleunigt von 30 auf 55 km/h und hält unverändert auf ihn zu; Rademacher springt zweieinhalb Meter vor dem Fahrzeug zur Seite. Die Fahrbahn ist an dieser Stelle 5,40 Meter breit, rechts steht eine Reihe geparkter Fahrzeuge, links liegt ein 1,80 Meter breiter Gehweg. Pieper lässt sich ein: „Der stellt sich doch nur hin, damit ich bremse. Dass der stehen bleibt, war ausgeschlossen.“

Ist Pieper wegen versuchten Totschlags zu verfolgen?

Lösung

Nach der Rechtsprechung im Regelfall nicht; entschieden wird der Fall nicht durch die Dogmatik, sondern durch Zahlen aus der Akte.

Für das Zufahren auf einen Menschen, der sich dem Fahrzeug in den Weg stellt, gilt im Ausgangspunkt: Der Fahrer wird mangels gegenteiliger Angaben darauf vertraut haben, der andere werde rechtzeitig ausweichen. Das ernsthafte Vertrauen auf das Ausbleiben des Todes schließt das Willenselement aus, und es genügt, dass es nicht auszuschließen ist.

Dagegen steht die für die Rennfahrten entwickelte Linie: Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter erfasst, dass sein Ziel nur um den Preis maximaler Risikosteigerung und unter Beiseiteschieben aller Bedenken erreichbar ist, und sich den Folgen gegenüber gleichgültig verhält. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang schließt den Vorsatz dann gerade nicht aus; entscheidend bleibt das Bewusstsein, die Tathandlung noch beherrschen zu können.

Beide Linien vertragen sich: Die zweite greift erst, wenn dem Opfer keine reale Ausweichmöglichkeit mehr blieb. Das ist eine Beweisfrage, und die Akte muss sie mit Zahlen beantworten — Fahrbahnbreite, freie Seitenräume, Geschwindigkeit, Abstand beim letzten möglichen Bremspunkt, Zeit zum Reagieren, Sichtverhältnisse, Lenkbewegung.

Die Gegenprobe ist der dolus subsequens: Erkennt der Fahrer die Gefährdungslage erst, als ein Abbrechen nicht mehr möglich ist, trägt der später gefasste Vorsatz die Vorsatztat nicht. Deshalb ist der Zeitpunkt festzustellen, zu dem Pieper den in die Fahrbahn getretenen Rademacher überhaupt wahrgenommen hat.

Die Ergebnisrelevanz ist maximal. Trägt der Vorsatz, lautet der Vorwurf auf versuchten Totschlag mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren, gemildert nach §§ 23 II, 49 I StGB. Trägt er nicht, bleibt § 240 I StGB; § 315b I Nr. 3 StGB kommt nur hinzu, wenn die Akte über den Nötigungswillen hinaus einen mindestens bedingten Schädigungsvorsatz hergibt — der bloße Einsatz des Fahrzeugs als Nötigungsmittel trägt den Rückschluss darauf nicht. Dieselbe Einlassung, die den Tötungsvorsatz zu Fall bringt, bringt deshalb regelmäßig auch den verkehrsfremden Inneneingriff zu Fall.

Für den Anklagesatz heißt das: Die Zahlen gehören hinein, nicht die Wertung. „Fuhr gezielt auf den Geschädigten zu, um ihn zu töten“ ist eine Behauptung; „beschleunigte auf einer 5,40 Meter breiten Fahrbahn von 30 auf 55 km/h und hielt bis auf zweieinhalb Meter unverändert auf den in der Fahrbahnmitte stehenden Geschädigten zu“ ist ein Tatvorwurf.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Aus der Gefährlichkeit der Handlung allein wird auf den Tötungsvorsatz geschlossen. Die Gefährlichkeit ist ein gewichtiges Anzeichen für Wissens- und Willenselement, ersetzt aber nicht die Gesamtwürdigung aller Umstände. Dazu gehören etwa die Vorbeziehung, die Einlassung und das Verhalten unmittelbar nach der Tat. Auch die sogenannte Hemmschwelle ist kein Argument für sich. Der Begriff erinnert nur an diese Gesamtwürdigung.
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