S7-17 · Irrtum über rechtfertigende Umstände, Verbotsirrtum und error in persona — Streitfall
Katarzyna Lüders liegt in Sompelried im Streit mit Günter Mangold, der ihr Geld schuldet. Am 11. April gegen 16 Uhr trifft sie ihn auf dem Wochenmarkt am Klolkenring, wo er dicht gedrängt zwischen anderen Kunden an einem Stand steht. Lüders zieht eine sechzig Zentimeter lange Eisenstange aus ihrer Tasche und schlägt aus einem Meter Entfernung von oben nach Mangolds Kopf. Mangold sieht die Bewegung und weicht zur Seite; die Stange trifft die unmittelbar neben ihm stehende Mathilda Jürgens an der Schläfe. Jürgens erleidet einen Schädelbruch und eine dauerhafte Hörminderung. Lüders lässt sich ein, sie habe „blind zugeschlagen“ und niemanden bestimmten treffen wollen; drei Zeugen bekunden, sie habe zuvor „Mangold, jetzt bist du dran“ gerufen und die Stange über seinem Kopf geführt.
Wie ist Lüders zu verfolgen?
Lösung
Wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Mangolds in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil Jürgens’ — es liegt eine aberratio ictus vor.
Zuerst das tatsächliche Geschehen, erst danach das vorgestellte — die Aufbauregel jeder Irrtumsprüfung. Wer umgekehrt beginnt, verliert den Vergleichsmaßstab.
Beim error in persona trifft der Täter das Objekt, auf das er zielt, und hält es für ein anderes; bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit ist der Irrtum unbeachtlich. Das ist hier nicht der Fall — Lüders hat Mangold nicht getroffen.
Bei der aberratio ictus liegt kein Irrtum vor, sondern ein Fehlgehen der Tat: Der Angriff ist auf ein individualisiertes Objekt gelenkt, der Erfolg tritt bei einem anderen ein. Die Rechtsprechung trennt dann — unabhängig von der Gleichwertigkeit — Versuch am vorgestellten und Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt.
Die in der Literatur vertretene Gleichwertigkeitslösung kommt bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit zum vollendeten Vorsatzdelikt: Der Vorsatz sei auf „einen Menschen“ gerichtet, und ein Mensch sei getroffen. Dagegen steht das tragende Argument der Rechtsprechung: Das liefe dem Erfordernis eines individualisierten Vorsatzes zuwider — wer auf eine bestimmte Person zielt, nimmt die Verletzung der Nachbarin gerade nicht in seinen Vorsatz auf.
Eine dritte Konstellation wird regelmäßig verfehlt: Wer wahllos in eine Menge gleichwertiger Rechtsgutsträger schlägt oder wirft, ohne ein Opfer zu individualisieren, nimmt die Verletzung eines beliebigen billigend in Kauf — dann liegt weder ein error in persona noch eine aberratio ictus vor, und es bleibt beim vollendeten Vorsatzdelikt am Getroffenen.
Damit entscheidet nicht die Dogmatik, sondern die Beweislage. Der Ruf „Mangold, jetzt bist du dran“, das Führen der Stange über Mangolds Kopf und die Entfernung von einem Meter tragen die Individualisierung; die Einlassung, sie habe „blind zugeschlagen“, ist eine Entlastungsbehauptung, die hier widerlegt ist. Bliebe sie unwiderlegt, führte sie zum schwereren Ergebnis — ein Punkt, den die Verteidigung mitdenken muss.
Ein Sonderfall ist der Distanzfall — Sprengfalle, vergiftete Speise, Postsendung. Die Individualisierung fehlt im Augenblick der Tat, das Opfer ist aber über das Tatmittel mittelbar bestimmt; die Rechtsprechung behandelt das als unbeachtlichen error in persona.