S7-12 · Das erfolgsqualifizierte Delikt — Gefahrzusammenhang, Rücktritt und die Retter — Variante

Bei einer weiteren Tat am 2. Oktober gegen 22:10 Uhr reißt Hasselmann auf dem unbeleuchteten Parkplatz hinter der Nurster Bau- und Gartenmarkt GmbH in Viskerlund an dem umgehängten Werkzeugkoffer eines Handwerkers, um ihn an sich zu bringen. Der Mann verliert das Gleichgewicht, stürzt gegen einen Poller und schlägt mit der Schläfe auf; der Koffer liegt neben ihm auf dem Asphalt. Hasselmann sieht ihn reglos daliegen, lässt von dem Koffer ab und läuft davon; niemand hatte ihn bemerkt, und er hätte den Koffer ohne Weiteres aufheben und mitnehmen können. Der Handwerker stirbt vier Tage später an den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas.

Wie lautet der Schuldspruch?

Lösung

Nicht auf § 251 StGB. Es bleibt bei § 227 I StGB — Körperverletzung mit Todesfolge.

Zwei Versuchsfiguren sind zu trennen. Beim Versuch der Erfolgsqualifikation hat der Täter hinsichtlich der Folge Vorsatz, die Folge tritt aber nicht ein. Beim erfolgsqualifizierten Versuch bleibt das Grunddelikt im Versuch, die Folge tritt ein, und insoweit genügt Leichtfertigkeit. Hier liegt der zweite Fall vor.

Der erfolgsqualifizierte Versuch ist nur strafbar, wenn die Tathandlung — nicht der Taterfolg — die spezifische Gefahr trägt; sonst wäre der Gefahrzusammenhang nicht zu verwirklichen, weil der Unrechtserfolg des Grunddelikts gerade ausbleibt. Bei §§ 251, 306b I, 306c, 226, 227 StGB knüpft die Folge jeweils an die Tathandlung an; die Figur ist dort also möglich.

Der Rücktritt hat drei Konstellationen. Gibt der Täter ohne Eintritt der Folge auch den Versuch des Grunddelikts auf, ist er insgesamt straflos. Verwirklicht er das Grunddelikt und gibt nur die angestrebte schwere Folge auf, bleibt die Strafbarkeit aus dem vollendeten Grunddelikt. Und beim erfolgsqualifizierten Versuch lässt der Rücktritt vom versuchten Grunddelikt die Erfolgsqualifikation trotz eingetretener schwerer Folge insgesamt entfallen.

Die Rechtsprechung begründet das mit drei Erwägungen: Auch diesem Täter sei die goldene Brücke zu bauen, wenn auch nur noch für das Grunddelikt; die Verwirklichung des Grundtatbestands könne zu weiteren Rechtsgutsverletzungen führen, die es zu verhindern gelte; und dem Todeseintritt werde über § 227 StGB ausreichend Rechnung getragen. Die Gegenstimmen halten dem entgegen, ein Rücktritt könne eine bereits eingetretene Todesfolge nicht ungeschehen machen.

Die Strafrahmenweiche ist eine der schärfsten des Allgemeinen Teils: statt lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren nunmehr Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, § 227 I StGB, in minder schweren Fällen ein Jahr bis zehn Jahre.

Vorgelagert bleibt die Freiwilligkeit: Hasselmann konnte den Koffer ohne Weiteres aufheben und wurde nicht gestört. Wer aus Erschrecken über den Zustand des Opfers ablässt, obwohl er weitermachen könnte, tritt freiwillig zurück. § 222 StGB wird durch § 227 I StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt und erscheint nicht im Tenor.

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