S7-12 · Das erfolgsqualifizierte Delikt — Gefahrzusammenhang, Rücktritt und die Retter — Streitfall

Waltraud Hinrichs setzt am 2. Februar gegen 3 Uhr den Dachstuhl eines seit zwei Jahren leerstehenden, vollständig entkernten Wohnhauses im Nompelweg in Brand, um sich an der Eigentümerin zu rächen. Das Haus ist an ein bewohntes Reihenhaus angebaut. Die Feuerwehr rückt um 3:14 Uhr aus; die Einsatzleitung ordnet einen Innenangriff an, um das Übergreifen auf das Nachbarhaus zu verhindern. Der Feuerwehrmann Matteo Bruckmann bricht dabei durch eine durchgebrannte Decke und stirbt. Hinrichs hatte an die Feuerwehr nicht gedacht.

Ist Hinrichs wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu verfolgen?

Lösung

Nach der Rechtsprechung ja — § 306c StGB. Die Gegenauffassung verneint die Zurechnung von Retterschäden; dann bleibt § 306 I Nr. 1 StGB.

Das Grunddelikt ist § 306 I Nr. 1 StGB — ein fremdes Gebäude wird in Brand gesetzt. § 306a I Nr. 1 StGB scheidet aus, weil das Haus seit zwei Jahren leersteht und entkernt ist und damit der Wohnung von Menschen nicht mehr dient.

§ 306c StGB knüpft an eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b an und verlangt, dass der Täter wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Der Strafrahmen ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Umstritten ist die Zurechnung von Retterschäden. Die Rechtsprechung rechnet den Erfolg zu, wenn die Tat eine rechtlich gebilligte Motivation zum Eingreifen geschaffen hat und das eingegangene Risiko nicht außer Verhältnis zum Rettungszweck stand. Tragendes Argument: Wer einen Brand legt, setzt den Rettungseinsatz als typische und gewollte Folge in Gang; das Eingreifen ist keine freie Entscheidung, sondern die Antwort auf die geschaffene Gefahr.

Die Gegenauffassung verneint die Zurechnung beim Berufsretter: Er handelt in Erfüllung einer selbst übernommenen Pflicht, ist für die Gefahr ausgebildet und ausgerüstet und gefährdet sich in Ausübung dieser Rolle eigenverantwortlich. Auch das hat Gewicht — sonst haftet der Brandstifter für jede Fehleinschätzung der Einsatzleitung.

Nach beiden Auffassungen bleiben dieselben Feststellungen zu treffen: Warum wurde der Innenangriff angeordnet? War das Nachbarhaus bewohnt? Stand der Einsatz erkennbar außer Verhältnis, etwa weil das Gebäude bereits verloren und niemand mehr darin war? Wer sich ohne vernünftigen Grund in eine aussichtslose Lage begibt, gefährdet sich eigenverantwortlich, und die Zurechnung entfällt auch nach der Rechtsprechung.

Dass Hinrichs an die Feuerwehr nicht gedacht hat, hilft ihr nicht: § 306c StGB verlangt keinen Vorsatz hinsichtlich der Folge, sondern Leichtfertigkeit, und das Ausrücken der Feuerwehr zu einem brennenden, an Wohnbebauung angebauten Haus liegt für jedermann auf der Hand.

Zwei Anschlusspunkte gehören dazu. Die tätige Reue des § 306e I StGB erfasst nur die Fälle der §§ 306, 306a und 306b StGB — für § 306c StGB gibt es sie nicht. Und bei mehreren Beteiligten ist die Leichtfertigkeit hinsichtlich der Folge nach § 18 StGB für jeden gesondert festzustellen; dafür genügt, dass sich der Vorsatz des Beteiligten auf diejenige Handlung erstreckt, welche die qualifizierte Folge herbeiführt.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Beim erfolgsqualifizierten Delikt wird regelmäßig die Kausalität geprüft und der Gefahrzusammenhang übersprungen. Die Kontrollfrage ist eng und immer dieselbe: Welches Element des Grunddelikts trägt dessen spezifische Gefahr, und hat sich gerade dieses ausgewirkt? Beim Raub ist es die Gewalt, bei der Brandstiftung die Brandlegung, bei der Körperverletzung die Verletzungshandlung. Der zweite Fehler steht im Tenor: Neben der Erfolgsqualifikation wird § 222 StGB mitverurteilt, obwohl er im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt ist. Und der dritte betrifft den Rücktritt — dass die schwere Folge bereits eingetreten ist, sperrt ihn nicht; er lässt beim erfolgsqualifizierten Versuch den gesamten Verbrechensvorwurf entfallen.

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