S6-46 · Gang und Entscheidungen des Berufungsverfahrens, § 329 StPO — Variante
Tarek Frembbrecht hat gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Berufung eingelegt. Zum Termin am Donnerstag, dem 3. September 2026, 9:00 Uhr, vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts Hilktal erscheint er nicht; ein Verteidiger ist nicht anwesend. Die Ladung ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 12. August 2026 zugestellt worden; eine Entschuldigung ist nicht eingegangen. Die Kammer wartet bis 9:25 Uhr.
Wie entscheidet sie, und in welcher Form?
Lösung
Sie verwirft die Berufung — durch Urteil und ohne Verhandlung zur Sache.
§ 329 I 1 StPO: „Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen.“ Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
Die Form ist für alles Weitere maßgeblich: Verworfen wird nicht als unzulässig durch Beschluss, sondern durch Urteil. Deshalb ist gegen die Verwerfung die Revision statthaft, § 333 StPO; deshalb ist sie ein beliebter Klausurgegenstand.
§ 329 I 2 StPO stellt drei Fälle gleich, in denen die Fortführung des Termins verhindert wird: das unentschuldigte Entfernen des Verteidigers (Nr. 1), das unentschuldigte Entfernen des Angeklagten ohne vertretungsbevollmächtigten Verteidiger (Nr. 2) und das vorsätzliche Sichversetzen in einen die Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Nr. 3). Bei Verhandlungsunfähigkeit ist zuvor ein Arzt als Sachverständiger zu hören, § 329 I 3 StPO.
Eine wichtige Ausnahme steht in § 329 I 4 StPO: Verhandelt das Berufungsgericht erneut, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen wurde, ist die Verwerfung ausgeschlossen.
„Genügend entschuldigt“ heißt nicht „entschuldigt worden“. Es kommt darauf an, ob das Ausbleiben objektiv entschuldigt ist, nicht darauf, ob der Angeklagte sich gemeldet hat. Das Gericht muss deshalb prüfen, was ihm bekannt oder aus der Akte erkennbar ist.
Parallelvorschriften für die anderen Rechtsmittelführer: § 391 III StPO für den Privatkläger, § 401 III 1 StPO für den Nebenkläger — dort allerdings unbeschadet des § 301 StPO.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Tarek Frembbrecht wegen Betruges hat die kleine Strafkammer des Landgerichts Hilktal in der Sitzung vom 3. September 2026 für Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hilktal vom 3. Juni 2026 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe: Der Angeklagte ist zu dem auf den 3. September 2026, 9:00 Uhr, anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht war ebenfalls nicht anwesend. Die Ladung ist dem Angeklagten am 12. August 2026 ordnungsgemäß zugestellt worden; sie enthielt den Hinweis nach § 323 I 2 StPO. Gründe, die sein Ausbleiben genügend entschuldigen könnten, sind weder mitgeteilt noch aus der Akte ersichtlich. Die Berufung war deshalb nach § 329 I 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I 1 StPO.