S6-43 · Prüfungsumfang und Entscheidung, §§ 349, 353, 354 StPO

Das Landgericht Zornau hat Sören Blaskmann wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision ist eingelegt und mit zwei Verfahrensrügen sowie der Sachrüge begründet. Am 4. August 2026 erhält Rechtsanwalt Ove Kalchstroem eine Abschrift des Antrags des Generalbundesanwalts, die Revision nach § 349 II StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen; der Antrag ist auf zwei Seiten begründet und bestreitet vor allem die Zulässigkeit der ersten Verfahrensrüge. Der Mandant ruft an und fragt, ob damit alles vorbei sei.

Was kann die Verteidigung jetzt noch tun, und in welcher Frist?

Lösung

Sie kann eine Gegenerklärung einreichen — binnen zwei Wochen, beim Revisionsgericht, nicht bei der Staatsanwaltschaft. Das ist der letzte Schriftsatz des Verfahrens und häufig der wirksamste.

§ 349 StPO ordnet fünf Wege, und sie sind einzeln zu merken: Absatz 1 — Verwerfung als unzulässig durch Beschluss, wenn die Vorschriften über die Einlegung oder über die Anbringung der Revisionsanträge nicht beobachtet sind; kein Antrag, keine Einstimmigkeit erforderlich. Absatz 2 — Verwerfung als offensichtlich unbegründet durch Beschluss, aber nur „auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist“, und nur, wenn das Gericht einstimmig entscheidet. Absatz 3 — die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag mit Gründen dem Beschwerdeführer mit (S. 1); dieser kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen (S. 2). Absatz 4 — ist die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig begründet, kann das Urteil durch Beschluss aufgehoben werden; hier ist kein Antrag der Staatsanwaltschaft nötig. Absatz 5 — wendet das Gericht keinen dieser Absätze an, entscheidet es durch Urteil.

Zwei Gegenerklärungen sind nicht zu verwechseln. Die nach § 347 I 2 StPO ist die Antwort auf die Revisionsschrift und läuft eine Woche; sie wird beim Ausgangsgericht eingereicht. Die nach § 349 III 2 StPO ist die Antwort auf den Verwerfungsantrag und läuft zwei Wochen, beim Revisionsgericht. Wer die Fristen vertauscht, verliert die einzige Gelegenheit, den Senat vor der Beratung noch zu erreichen.

Die Frist berechnet sich nach § 43 I StPO; für Verteidiger ist die elektronische Übermittlung vorgeschrieben, § 32d S. 2 Nr. 2 StPO nennt die Gegenerklärung ausdrücklich.

Inhaltlich darf die Gegenerklärung nicht die Revisionsbegründung wiederholen. Sie greift den Antrag an, und sie greift ihn an seinem schwächsten Wort an: „offensichtlich“. Wer zeigt, dass die Sache eine nähere Prüfung erfordert, hat schon gewonnen — denn dann ist der Weg über § 349 II StPO versperrt und es muss nach § 349 V StPO verhandelt werden.

An den Bundesgerichtshof

In der Strafsache gegen Sören Blaskmann, Az. 5 StR 118/26, nehme ich zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 2026, die Revision nach § 349 II StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, gemäß § 349 III 2 StPO wie folgt Stellung:

Die Revision ist nicht offensichtlich unbegründet.

  1. Der Generalbundesanwalt hält die Rüge der Verletzung des § 261 StPO für unzulässig, weil nicht mitgeteilt sei, ob der Registerauszug dem Angeklagten vorgehalten wurde. Das trifft nicht zu; auf Seite 4 der Revisionsbegründung heißt es ausdrücklich: „Der Auszug wurde dem Angeklagten auch nicht vorgehalten.“

  2. Zur Sache verkennt der Antrag, dass die Kammer die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt hat. Ob dieser Darstellungsmangel das Urteil trägt, lässt sich ohne eingehende Prüfung der Beweislage nicht beantworten. Damit fehlt es an der Offensichtlichkeit im Sinne des § 349 II StPO.

Ich rege an, über die Revision nach § 349 V StPO durch Urteil zu entscheiden.

In der App bearbeiten