S6-39 · Darstellungsmängel der Beweiswürdigung — Streitfall
Das Landgericht Hilktal hat Enno Vesshoff vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Beweiswürdigung führt nacheinander sieben Indizien auf — Blutspuren an der Jacke, eine Verletzung an der rechten Hand, der Kauf eines Messers zwei Tage vorher, eine Ortungsdatenspur — und schließt zu jedem einzeln: „Dieser Umstand allein belegt die Täterschaft nicht.“ Eine zusammenfassende Betrachtung findet nicht statt. Zugunsten des Angeklagten legt die Kammer seine Angabe zugrunde, ein Unbekannter habe ihm die Jacke abgenommen und zurückgebracht; Anhaltspunkte dafür führt das Urteil nicht an, doch „das Gegenteil ist nicht bewiesen“. Die Staatsanwaltschaft legt Revision ein.
Hat die Sachrüge der Staatsanwaltschaft Erfolg?
Lösung
Ja, zweimal. Die Kammer hat die Indizien nur isoliert gewertet und den Zweifelssatz als Beweiswürdigungsregel missbraucht. Umstritten ist nicht das Ergebnis, sondern die Grenze — und die liegt näher, als Bearbeitungen meist annehmen.
§ 339 StPO steht der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Die Vorschrift sperrt nur die Rüge von Normen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind; die Pflicht zu erschöpfender Beweiswürdigung dient der Wahrheitsfindung und damit einem objektiven Zweck. Auch ein Freispruch kann rechtsfehlerhaft sein.
Der erste Fehler ist der Verzicht auf die Gesamtwürdigung. Ein Indiz für sich genommen belegt fast nie eine Täterschaft; das ist sein Wesen. Wer jedes Indiz einzeln abhandelt und mit demselben Satz verabschiedet, entwertet die Beweiskette systematisch. Erforderlich ist die Prüfung, ob die Indizien in ihrer Gesamtheit die Überzeugung tragen (BGH, Urteil vom 02.09.2009 – 2 StR 229/09).
Der zweite Fehler betrifft den Zweifelssatz. Er ist keine Beweiswürdigungs-, sondern eine Entscheidungsregel; er greift erst, wenn die Würdigung abgeschlossen ist und Zweifel übrig bleiben. Er gebietet nicht, Sachverhaltsvarianten zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte gibt. Eine substanzlose Einlassung wird nicht dadurch zur Feststellung, dass sie unwiderlegt ist.
Hier liegt die umstrittene Grenze. Die Gegenposition hält die Rechtsprechung zur „lückenhaften Beweiswürdigung“ für einen verdeckten Zugriff auf die Tatsachenfeststellung: Wer verlangt, welche Umstände zu erörtern sind, steuert das Ergebnis; das Revisionsgericht werde zur zweiten Tatsacheninstanz ohne Beweisaufnahme. Die Rechtsprechung hält dem entgegen, dass sie nur die Darstellung kontrolliere, nicht die Überzeugung — und dass ohne diese Kontrolle die Sachrüge gegen freisprechende Urteile leerliefe.
Die praktische Konsequenz für den Revisionsführer, gleich auf welcher Seite: niemals die eigene Beweiswürdigung anbieten. Der Angriff lautet, welcher Umstand nicht erörtert wurde und warum seine Erörterung sich aufdrängte. Der Angriff lautet nie, welches Ergebnis richtig gewesen wäre.
Und die Klausurfalle bei in dubio pro reo: Es genügt nicht, dass das Gericht nach Meinung des Revisionsführers Zweifel hätte haben sollen. Die Rüge trägt nur, wenn das Urteil selbst zu erkennen gibt, dass Zweifel bestanden und gleichwohl zum Nachteil entschieden wurde — oder, wie hier, dass ohne Anhaltspunkte zugunsten unterstellt wurde.