S6-38 · Allgemeine Sachrüge: Erhebung und Prüfungsumfang — Variante

Dieselbe Sache, Besprechung mit dem Mandanten. Kalchstroem bringt vier Punkte mit. Erstens: Die Zeugin Marit Nolkwitz habe in der Hauptverhandlung etwas ganz anderes gesagt als im Urteil stehe; seine Schwester habe im Zuschauerraum mitgeschrieben. Zweitens: Die Kammer habe in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern verhandelt, obwohl der Besetzungsbeschluss drei vorsah. Drittens: Die Tat aus Fall 1 liege im Mai 2015 und sei verjährt. Viertens: Die Kammer habe die Gesamtstrafe gebildet, indem sie die sieben Einzelstrafen addiert und um zwei Monate gekürzt habe; mehr steht dazu nicht im Urteil.

Was davon trägt die allgemeine Sachrüge?

Lösung

Unmittelbar nur der vierte Punkt. Der dritte wird trotzdem geprüft, weil die Sachrüge die Tür öffnet. Der erste geht gar nicht, der zweite nur mit einer vollständigen Verfahrensrüge.

Punkt 1 scheitert am Rekonstruktionsverbot. Auf die Sachrüge hin wird nur die Urteilsurkunde gelesen; was in der Hauptverhandlung wirklich gesagt wurde, ist kein zulässiger Beweisstoff. Auch über die Verfahrensrüge führt kein Weg dorthin: § 274 S. 1 StPO beweist nur die Beobachtung der Förmlichkeiten, also dass die Zeugin vernommen wurde — nicht, was sie gesagt hat. Eine Zuhörerin als Zeugin über den Inhalt einer Aussage ist im Revisionsverfahren kein Angriffsmittel.

Punkt 2 ist ein absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 1 StPO, und damit reiner Verfahrensstoff. Die Besetzung ergibt sich aus dem Protokoll, nicht aus dem Urteil; ohne den vollständigen Tatsachenvortrag nach § 344 II 2 StPO wird die Rüge nicht einmal geprüft.

Punkt 3 ist ein Verfahrenshindernis. Es wird von Amts wegen und im Freibeweisverfahren geprüft, sobald die Revision zulässig ist; dafür genügt die allgemeine Sachrüge. Das ist der praktische Wert des einen Satzes: Er hält das Verfahren offen für alles, was das Revisionsgericht ohnehin prüfen muss.

Punkt 4 ist reiner Urteilsstoff. § 54 I 3 StGB verlangt, dass bei der Gesamtstrafenbildung „die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt“ werden. Eine Addition mit Abschlag ist keine Würdigung. Der Fehler steht im Urteil, er wird auf die Sachrüge hin gesehen, und er trägt.

Zwei Filter bleiben immer davor, § 337 I StPO. Die Beschwer fehlt etwa dort, wo das Gericht tateinheitlich verurteilt hat, obwohl Tatmehrheit vorlag — das wirkt sich zugunsten des Angeklagten aus. Das Beruhen fehlt etwa dann, wenn die Strafzumessung fehlerhaft ist, das Gericht aber ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Umgekehrt gilt: Auf einem fehlerhaften Schuldspruch beruht das Urteil immer; dazu ist kein Wort zu verlieren.

In der App bearbeiten