S6-37 · § 265 StPO, Unterbrechung, Dolmetscher, Schlussvorträge, letztes Wort — Streitfall
Dieselbe Sache, Blick auf den Kalender. Verhandelt wurde am 4., 11. und 28. Mai 2026. Im Termin vom 11. Mai 2026 weist das Protokoll allein aus: „Die Dolmetscherin Frau Zaplschke wurde auf ihre Berufung auf einen allgemein geleisteten Eid befragt und erklärte, sie sei nicht allgemein beeidigt. Sie wurde sodann vereidigt. Die Hauptverhandlung wurde bis zum 28. Mai 2026 unterbrochen.“ Weitere Einträge enthält der Termin nicht. In den Terminen vom 4. und 28. Mai 2026 hat die Dolmetscherin für den Angeklagten übersetzt, ohne dass eine Vereidigung protokolliert ist.
Welche Rügen ergeben sich?
Lösung
Zwei. Der Termin vom 11. Mai 2026 war ein unzulässiger Schiebetermin; und für den ersten Verhandlungstag fehlt die Vereidigung der Dolmetscherin.
§ 229 I StPO erlaubt eine Unterbrechung von bis zu drei Wochen; die Verlängerung auf einen Monat nach § 229 II StPO setzt voraus, dass zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde. Wird nicht spätestens am Tag nach Fristablauf fortgesetzt, ist nach § 229 IV 1 StPO mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen.
Ein Fortsetzungstermin unterbricht die Frist nur, wenn in ihm zur Sache verhandelt wird. Die bloße Vereidigung einer Dolmetscherin genügt dafür nicht, ebenso wenig die Erörterung der Invollzugsetzung eines Haftbefehls. Ausreichend sind dagegen die Anordnung des Schlusses der Beweisaufnahme, die Diskussion über die weitere Beweiserhebung oder die Erörterung eines Ablehnungsgesuchs. Rechnet man den 11. Mai 2026 heraus, lief die Frist des § 229 I StPO am 25. Mai 2026 ab; fortgesetzt werden musste nach § 229 IV 1 StPO spätestens am 26. Mai 2026. Der 28. Mai 2026 war zu spät.
Beim Rechnen zwei Fallen. Erstens sind drei Wochen genau 21 Tage, gerechnet ab dem Tag nach dem letzten Verhandlungstag; die §§ 42, 43 StPO gelten für diese Frist nicht, weil sie eigenständigen Charakter hat (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20). Zweitens hilft ein Feiertag nur an einer einzigen Stelle: § 229 IV 2 StPO verlängert nicht die Frist selbst, sondern erlaubt die Fortsetzung am nächsten Werktag, wenn der Tag nach Fristablauf ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend ist. Dass hier der Fristablauf selbst auf einen Feiertag fiel, ändert deshalb nichts.
Das Beruhen lässt sich bei einer Fristüberschreitung kaum ausschließen, schon bei einem einzigen Tag: Das Gericht soll aus frischer Erinnerung urteilen. Dieselbe Logik trägt § 268 III 2 StPO, wonach das Urteil spätestens zwei Wochen nach dem Schluss der Verhandlung verkündet werden muss.
Der Streit betrifft die Reichweite dieser Rechtsprechung. Wer sie weit fasst, entwertet jeden Kurztermin und zwingt zu einem Neubeginn, der Zeugen erneut belastet; wer sie eng fasst, öffnet die Tür zur Streckung der Hauptverhandlung über Jahre. Maßgeblich ist deshalb, ob der Termin der substanziellen Förderung des Verfahrens diente oder allein der Fristwahrung.
Der zweite Fehler betrifft die Dolmetscherin. § 185 I 1 GVG verlangt ihre Zuziehung, § 189 I 1 GVG ihren Eid; nur wer für Übertragungen dieser Art allgemein beeidigt ist, kann sich nach § 189 II GVG auf diesen Eid berufen. Für den ersten Verhandlungstag beweist das Schweigen des Protokolls, dass keines von beidem geschehen ist.
Weil die Dolmetscherin für den Angeklagten zugezogen war, hätte ihr vollständiges Fehlen zu § 338 Nr. 5 StPO geführt. Die fehlende Vereidigung ist dagegen ein relativer Revisionsgrund, bei dem das Beruhen gleichwohl regelmäßig bejaht wird: Der Eid soll dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung bewusst machen, und es ist nicht auszuschließen, dass ein vereidigter Dolmetscher sorgfältiger überträgt. Wer statt der Vereidigung eine fehlerhafte Übersetzung rügen will, braucht mehr: konkrete Mängel und ihre Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten.
Ein letzter Klausurhinweis zu mehrtägigen Hauptverhandlungen: Ein ausgewechselter Beisitzer oder Schöffe verletzt § 226 I StPO; ein ausgewechselter Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht.