S6-29 · Durchsuchung, Beschlagnahme, §§ 81a, 81b StPO — Streitfall
Aus einer Telekommunikationsüberwachung ergibt sich der konkrete Hinweis, dass Frembpold am 20. Mai 2026 Betäubungsmittel in seinem Kraftfahrzeug transportieren wird. Weil eine offene strafprozessuale Maßnahme die Überwachung der Hintermänner gefährdet hätte, bittet die Ermittlungsgruppe die Verkehrspolizei, das Fahrzeug „aus verkehrspolizeilichem Anlass“ anzuhalten und auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage zu durchsuchen. Gefunden werden drei Kilogramm Amphetamin. Der Fund wird in das Strafverfahren eingeführt und im Urteil verwertet.
Ist der Fund verwertbar?