S6-16 · § 344 II 2 StPO — der vollständige Tatsachenvortrag — Variante
Dieselbe Sache, andere Rüge. Die Verteidigerin beanstandet, das Urteil verwerte auf Seite 9 ein ärztliches Attest vom 4. November 2025, das in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Sie trägt die Urteilsstelle wörtlich vor und schreibt: „Das Attest wurde ausweislich des Protokolls nicht verlesen.“ Nicht mitgeteilt hat sie, dass das Protokoll für den 12. Mai 2026 die nach § 249 II 3 StPO aufzunehmenden Angaben enthält: die Anordnung des Selbstleseverfahrens durch den Vorsitzenden und die Feststellung, dass Richter und Schöffen vom Wortlaut des Attests Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten dazu Gelegenheit hatten.
Wie ist die Rüge zu beurteilen?
Lösung
Unzulässig. Wer eine Tatsache verschweigt, die der Rüge die Grundlage entzieht, trägt weder vollständig noch wahrheitsgemäß vor.
Zum vollständigen Vortrag gehören auch die gegenläufigen Umstände: Ergeben sich aus dem Revisionsvorbringen, dem Protokoll oder dem Akteninhalt konkrete Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der die Rüge zu Fall bringen kann, ist er mitzuteilen. Das Revisionsgericht sieht die Akte nicht — es ist darauf angewiesen, dass ihm auch das Ungünstige gesagt wird.
Hier trägt das Verschwiegene die Sache: Das Selbstleseverfahren nach § 249 II 1 StPO ist eine zulässige Form der Einführung; der Inhalt des Attests war damit Gegenstand der Hauptverhandlung.
Zum vollständigen Vortrag gehören ferner die Negativtatsachen — die Sätze, mit denen der Revisionsführer eine denkbare Gegenlage ausschließt. Sie werden ausgeschrieben, nicht angedeutet:
Der Inhalt der Urkunde ist auch nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden, insbesondere weder durch Vorhalt an einen Zeugen noch im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 II StPO noch durch Vernehmung des ausstellenden Arztes.
Der Angeklagte erhielt nicht erneut Gelegenheit zum letzten Wort; er ergriff es auch weder eigenständig noch verzichtete er darauf.
Dem Angeklagten war nicht bekannt, dass es ihm freistand, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen; er hatte hiervon auch nicht aus einer früheren Belehrung oder durch seinen Verteidiger Kenntnis.
Diese Pflicht hat eine Grenze. Nach der insoweit nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung sind Negativtatsachen nur vorzutragen, soweit eine dem geltend gemachten Fehler entgegenstehende Verfahrenslage nach der konkreten Fallgestaltung ernsthaft in Betracht kommt. Wer in der Klausur Zeit hat, schreibt sie trotzdem — sie kosten zwei Zeilen und retten die Rüge. Für die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft sind dieselben Sätze die Prüfliste: Wer sie sucht und nicht findet, hat den Angriffspunkt gefunden.