S6-16 · § 344 II 2 StPO — der vollständige Tatsachenvortrag

Das Landgericht Dobbrade hat Dennis Jarkmeier wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt: Er soll am 3. November 2025 gegen 22:15 Uhr vor einer Gaststätte im Brambring dem Geschädigten eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen haben. Der Angeklagte hat bestritten, an diesem Abend dort gewesen zu sein. Die Verteidigerin Rechtsanwältin Salkfried hatte einen Alibizeugen benannt; die Kammer hat den Antrag durch Beschluss abgelehnt. In der Revisionsbegründung schreibt die Verteidigerin: „Der in der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Klinkkus (Blatt 314 der Akte) ist durch Beschluss vom 18. Mai 2026 (Blatt 331 der Akte) zu Unrecht abgelehnt worden. Auf die genannten Aktenstellen wird Bezug genommen.“

Trägt dieser Vortrag die Rüge?

Lösung

Nein — die Rüge ist unzulässig, nicht unbegründet. Das Revisionsgericht darf die Aktenstellen gar nicht aufschlagen, auf die verwiesen wird.

Der Maßstab des § 344 II 2 StPO ist eine Schlüssigkeitsprüfung: Das Revisionsgericht muss allein anhand der Begründungsschrift beurteilen können, ob der Fehler vorliegt, wenn die vorgetragenen Tatsachen zutreffen. Wesentliche Schriftstücke und Aktenstellen sind deshalb im Einzelnen zu bezeichnen und in der Regel durch wörtliche Zitate oder Ablichtungen zum Bestandteil der Begründung zu machen (BGH, Urteil vom 08.08.2018 – 2 StR 131/18).

Unzulässig ist nicht dasselbe wie unbegründet. Beides führt zur Erfolglosigkeit, wird aber verschieden geschrieben: Bei der unzulässigen Rüge endet die Prüfung nach der Zulässigkeit. Im Gutachten der Staatsanwaltschaft nach § 347 I StPO ist das oft der ganze Punkt.

Was hier fehlt:

  • der Wortlaut des Beweisantrags mit Beweistatsache, Beweismittel und Konnexität
  • die Reaktion der übrigen Beteiligten
  • der Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses
  • der Zeitpunkt beider Vorgänge im Verhandlungsablauf
  • die Beweisangabe
  • die Urteilsstelle, aus der sich die Erheblichkeit ergibt
  • die Tatsachen, aus denen sich das Beruhen ableiten lässt

Ein Bearbeitervermerk erlaubt gelegentlich, längere Zitate mit „…“ abzukürzen. Gemeint ist die Länge des Zitats, nicht der Verzicht auf den Vortrag: Der Ablauf der Hauptverhandlung darf nie durch einen Verweis auf das Protokoll ersetzt werden.

So sieht die Rüge aus, die trägt:

Gerügt wird die Verletzung von § 244 III 3 Nr. 2 StPO.

  1. Tatsachen

Die Hauptverhandlung fand an drei Tagen statt, am 11., 12. und 18. Mai 2026. Am ersten Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte zur Sache eingelassen und erklärt, er sei am Abend des 3. November 2025 nicht in der Nähe der Gaststätte gewesen.

Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 12. Mai 2026, verlas die Unterzeichnerin nach der Vernehmung der Zeugin Rieke Gnadkus und vor dem Schluss der Beweisaufnahme den folgenden Beweisantrag und übergab ihn zugleich schriftlich:

„Es wird beantragt, Herrn Tobias Klinkkus, wohnhaft Wispring 8 in Dobbrade, als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass sich der Angeklagte am 3. November 2025 von 21:30 Uhr bis 23:45 Uhr ununterbrochen in der Wohnung des Zeugen im Wispring 8 in Dobbrade aufgehalten und diese Wohnung in dieser Zeit nicht verlassen hat. Der Zeuge wird dies bekunden können, weil er den Angeklagten an diesem Abend zu sich eingeladen hatte, mit ihm von 21:30 Uhr bis 23:45 Uhr in seiner Küche saß und ihn anschließend zur Haustür begleitete.“

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, den Antrag abzulehnen; die Beweistatsache sei ohne Bedeutung, weil der Angeklagte von der Zeugin Gnadkus sicher wiedererkannt worden sei. Die Unterzeichnerin trat dem entgegen.

Beweis: Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026

Am dritten Hauptverhandlungstag, dem 18. Mai 2026, verkündete die Vorsitzende vor dem Schluss der Beweisaufnahme nach geheimer Beratung den folgenden Beschluss:

„Der Beweisantrag der Verteidigung vom 12. Mai 2026 auf Vernehmung des Zeugen Tobias Klinkkus wird abgelehnt. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.“

Eine weitere Begründung enthielt der Beschluss nicht; er wurde auch nicht mündlich ergänzt.

Beweis: Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2026

Der Zeuge Klinkkus wurde nicht vernommen. Die Kammer hat die Beweistatsache nicht als wahr unterstellt. Der Beweisantrag ist weder zurückgenommen noch nur hilfsweise gestellt worden. Ein weiterer Beschluss zu diesem Antrag ist nicht ergangen. Die Beweisaufnahme wurde am 18. Mai 2026 geschlossen.

Das Urteil stellt auf Seite 6 fest, der Angeklagte habe dem Geschädigten am 3. November 2025 gegen 22:15 Uhr vor der Gaststätte im Brambring eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen. Diese Feststellung stützt es allein auf die Angaben der Zeugin Gnadkus, die den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt hat; weitere Beweismittel zur Täterschaft führt das Urteil nicht an. Auf den abgelehnten Beweisantrag geht das Urteil nicht ein.

Beweis: Urteil des Landgerichts Dobbrade vom 18. Mai 2026

  1. Rechtsverletzung

Die Ablehnung verletzt § 244 III 3 Nr. 2 StPO. Ohne Bedeutung ist eine Tatsache nur, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf die Entscheidung haben kann. Die behauptete Tatsache ist unmittelbar entscheidungserheblich: Hielt sich der Angeklagte um 22:15 Uhr im Wispring 8 auf, kann er die Tat vor der Gaststätte im Brambring nicht begangen haben. Eine Alibitatsache, die den gesamten Tatzeitraum abdeckt, kann für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung sein.

Der Beschluss genügt zudem nicht der Begründungspflicht aus § 34 StPO. Er teilt nur das Ergebnis mit und lässt nicht erkennen, warum die Kammer die Tatsache für unerheblich hielt; die Verteidigung konnte ihr weiteres Prozessverhalten darauf nicht einrichten.

  1. Beruhen

Das Urteil beruht auf diesem Fehler, § 337 I StPO. Es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge Klinkkus die Beweistatsache bestätigt hätte; da die Kammer die Täterschaft allein auf das Wiedererkennen durch die Zeugin Gnadkus gestützt hat, wäre der Verurteilung damit die Grundlage entzogen gewesen. Ebenso wenig ist auszuschließen, dass die Verteidigung auf einen tragfähig begründeten Beschluss hin weitere Anträge gestellt hätte.

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