S6-12 · Die Berufungsbeschränkung, § 318 StPO, und ihre Fehler — Variante
Das Amtsgericht Blintwedel hat Kai Jarkschke wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Jarkschke legt Berufung ein und erklärt: „Die Berufung wird auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung beschränkt.“ Das Landgericht Blintwedel hält die Beschränkung für wirksam, verhandelt nur über diesen Punkt, sieht die Urkundenfälschung als nicht erwiesen an und verurteilt allein wegen Betruges zu zehn Monaten. Jarkschke legt Revision ein.
Wie ist zu entscheiden?
Lösung
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Beschränkung war unwirksam; das Berufungsgericht hat zu Unrecht Teilrechtskraft angenommen und deshalb den größeren Teil der Sache nicht verhandelt.
Die Trennbarkeitsformel führt bei § 318 StPO zu demselben Ergebnis wie bei der Revision: Bei Tateinheit liegt eine Handlung und ein einheitlicher Schuldspruch vor; über die Urkundenfälschung lässt sich nicht entscheiden, ohne die Feststellungen zum Betrug zu berühren. Der Wortlaut „bestimmte Beschwerdepunkte“ meint abtrennbare Teile des Urteils, nicht einzelne Bausteine eines einheitlichen Schuldspruchs.
§ 318 S. 2 StPO liefert die Rechtsfolge: „Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.“ Die unwirksame Beschränkung macht die Berufung also nicht unzulässig — sie gilt als unbeschränkt eingelegt.
Das Berufungsgericht hat damit über die Reichweite der Rechtskraft geirrt und seinen Prüfungsumfang zu eng bestimmt. Es hat den Schuldspruch zum Betrug ungeprüft übernommen, obwohl er zur Prüfung stand — es hat also über einen Teil der Sache nicht entschieden. Diese Fehlergruppe wird in der Revision von Amts wegen geprüft, weil es um die Rechtskraft geht; die Beurteilung durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht nicht.
Die Rechtsfolge ist die Ausnahme von der Regel: Nicht Einstellung, sondern Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer, damit dort über die gesamte Tat verhandelt wird.
Die Spiegelbildkonstellation gehört daneben: War die Beschränkung wirksam und verkennt das Berufungsgericht das — verhandelt es also über den rechtskräftigen Teil mit —, ist sein Urteil ebenfalls aufzuheben, weil insoweit das Verfahrenshindernis entgegenstehender Rechtskraft besteht. Von der Zurückverweisung kann das Revisionsgericht dann ausnahmsweise absehen und auf den ursprünglichen Ausspruch erkennen, wenn eine Beschwer des Angeklagten auszuschließen ist.
Dasselbe Regime gilt für die Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl, § 410 II StPO; auf die Beschränkung der Revision ist es über § 344 I StPO zu übertragen.