S6-12 · Die Berufungsbeschränkung, § 318 StPO, und ihre Fehler — Streitfall
Das Amtsgericht Blintwedel hat Ines Zwenkgramm wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Die Urteilsgründe enthalten dazu genau einen Absatz: Zwenkgramm habe am 15. September 2025 um 20:00 Uhr auf dem Zunderplatz einen Pkw geführt, obwohl sie infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei; eine um 21:00 Uhr entnommene Blutprobe habe 1,6 Promille ergeben, was sie gewusst habe. Zu Herkunft und Ziel der Fahrt, zur gefahrenen Strecke und zur Alkoholaufnahme steht nichts im Urteil. Zwenkgramm beschränkt ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; das Landgericht prüft nur die Rechtsfolgen und verurteilt zu einer Geldstrafe.
War die Beschränkung wirksam?
Lösung
Ja — jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung. Die fehlenden Feststellungen lassen sich ergänzend treffen, ohne dass Widersprüche entstehen. Die ältere Gegenposition hielt die Beschränkung für unwirksam.
Die Gegenposition verlangt, dass das erstinstanzliche Urteil bereits alle für die Rechtsfolgenfrage wesentlichen Umstände enthält: die Umstände der Alkoholaufnahme, die Gegebenheiten der Fahrt, insbesondere Dauer und Länge der Fahrtstrecke. Fehlen sie, sei eine sachgerechte Strafzumessung nicht möglich, und die Beschränkung sei unwirksam — mit der Folge, dass das ganze Urteil angefochten ist, § 318 S. 2 StPO. Von der Praxis ist diese Linie so nie umgesetzt worden.
Die heute maßgebliche Auffassung hält die Beschränkung für wirksam: Die für die Rechtsfolgenfrage entscheidenden Feststellungen — insbesondere zur Fahrtstrecke — lassen sich vom Berufungsgericht ergänzend treffen, ohne dass sie zu den erstinstanzlichen Feststellungen in Widerspruch treten. Dass diese Feststellungen der innerprozessualen Bindungswirkung unterlägen, wären sie schon in erster Instanz getroffen worden, ändert nichts (BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16).
Der entscheidende Gedanke: Die Trennbarkeitsformel fragt nach der Gefahr eines Widerspruchs, nicht nach der Vollständigkeit. Eine Lücke, die widerspruchsfrei gefüllt werden kann, ist kein Hindernis; eine Feststellung, die umgestoßen werden müsste, ist eines.
Bleibt das Berufungsgericht untätig und trifft die ergänzenden Feststellungen nicht, ist das ein Fehler des Berufungsurteils — angreifbar mit der Sachrüge, nicht über die Beschränkung.
Weitere — teils umstrittene — Fallgruppen der Unwirksamkeit einer Rechtsfolgenbeschränkung gehören ins Repertoire: das Übersehen eines Verfahrenshindernisses, das Übersehen der Schuldunfähigkeit und die fehlerhafte Gesetzesanwendung zuungunsten des Angeklagten, wenn die Handlung gar nicht oder aus einem wesentlich milderen Strafrahmen zu bestrafen wäre. Ihnen ist gemeinsam, dass der Schuldspruch keine tragfähige Grundlage für die Rechtsfolgen abgibt.
Zulässig ist die Beschränkung auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs: auf die Zahl oder die Höhe der Tagessätze, auf die Bewährungsfrage, grundsätzlich auch auf Maßregeln — nicht aber auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn diese gerade auf Charaktermängel gestützt ist, weil dann der Schuldspruch mitgeprüft werden müsste.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Der teuerste Fehler ist die unterschätzte Bindungswirkung. Wer als Verteidiger auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, friert nicht nur den Schuldspruch ein, sondern auch die Ausführungsmodalitäten und damit häufig den Strafrahmen. Prüfen Sie deshalb vor jeder Beschränkung, welche Feststellungen Sie mitkaufen — und formulieren Sie im Zweifel keine Beschränkung, sondern greifen Sie das Urteil ganz an. In der Revisionsklausur läuft die Prüfung immer in zwei Schritten: Erstens, war die Beschränkung wirksam? Zweitens, hat das Berufungsgericht sie richtig behandelt? Beide Fehler sind von Amts wegen zu beachten, und beide führen nicht zur Einstellung, sondern zur Aufhebung und Zurückverweisung. Und lesen Sie die Beschränkungserklärung immer im Zusammenhang mit der Begründung — sie ist auslegungsfähig, und die Auslegung rettet mehr Fälle als der Wortlaut.