S6-09 · Wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss — Variante

Anderes Verfahren. Angeklagt war gegen Sina Kalchschke ein besonders schwerer Raub am 20. April 2026: Sie soll dem Geschädigten Zirpwitz unter Vorhalt eines Messers eine Armbanduhr entrissen haben. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen erwähnt am Rande, die Uhr sei „später weiterveräußert worden“. In der Hauptverhandlung erweist sich der Raub als nicht nachweisbar. Nach einem Hinweis nach § 265 I StPO verurteilt die Kammer Kalchschke wegen Betruges, weil sie die Uhr zwischen dem 25. April und dem 9. Mai 2026 als Erbstück ausgegeben und für 3.400 Euro verkauft habe. Die Anklageschrift enthielt außerdem nur einen dürren Satz zur Beweislage; die Beweismittel waren unvollständig benannt.

Durfte so verurteilt werden?

Lösung

Nein — allerdings nicht wegen der dürftigen Darstellung, sondern weil der Verkauf nicht mehr zur angeklagten prozessualen Tat gehört. Der Hinweis nach § 265 StPO heilt das nicht.

Zunächst die Informationsfunktion: Sie soll den Angeschuldigten in die Lage versetzen, sich zu verteidigen. Ein Verstoß dagegen begründet kein Verfahrenshindernis. Er ist heilbar — durch den Eröffnungsbeschluss oder durch richterliche Hinweise nach § 265 StPO. Bleibt die Heilung aus, ist der Fehler mit der Verfahrensrüge anzugreifen, nicht von Amts wegen zu beachten.

Die eigentliche Frage ist die Nämlichkeit von angeklagter und abgeurteilter Tat. Nach § 264 I StPO ist „Gegenstand der Urteilsfindung … die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt“. Maßgeblich ist der aus der Anklageschrift erkennbare Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft.

Hier fehlt die Nämlichkeit: Tatzeit, Tatort, Tatopfer, Tatbild und vor allem die Angriffsrichtung unterscheiden sich. Der Raub richtete sich gegen den Gewahrsam des Geschädigten, der Betrug gegen das Vermögen eines Dritten, und zwischen beiden liegen Tage. Dass der Verkauf im wesentlichen Ergebnis erwähnt wird, ändert nichts — die Staatsanwaltschaft wollte ihn ersichtlich nicht anklagen.

Der Hinweis nach § 265 StPO trägt nur innerhalb derselben prozessualen Tat. Er ersetzt keine Anklage. Wer weitere Taten mitverhandeln will, braucht die Nachtragsanklage nach § 266 I StPO — und die setzt voraus, dass das Gericht für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. Fehlt sie, liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Anders liegt es bei einer bloßen Veränderung des Tatzeitpunkts. Sie hebt die Identität nicht in jedem Fall auf — unschädlich ist sie, wenn die Tat unabhängig von der Zeit nach anderen Merkmalen ausreichend individualisiert ist. Bei wenig konkretisierten Serienstraftaten ist Zurückhaltung geboten.

Ein Gegenbeispiel schärft die Linie: Wird eine Angeklagte wegen Tötung durch Unterlassen angeklagt und ist der Ausgangsvorgang — das Abstellen eines Medikaments im Kühlschrank — bereits in der Anklage geschildert, kann nach einem Hinweis wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden. Der geschichtliche Vorgang bleibt derselbe; nur seine rechtliche Bewertung ändert sich.

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