S6-05 · Die Begründung, §§ 344, 345 StPO — Frist, Form, Mindestinhalt — Variante
Anderes Verfahren derselben Kammer. Das Urteil gegen Silke Kreutwitz wird am Montag, 30. März 2026, in ihrer Anwesenheit verkündet. Weil die Sache klein und das Urteil kurz ist, wird das Protokoll schon am Mittwoch, 1. April 2026, fertiggestellt und das schriftliche Urteil am Donnerstag, 2. April 2026, zugestellt. Die Verteidigerin legt am 1. April Revision ein.
Bis wann muss begründet werden?
Lösung
Bis Freitag, 8. Mai 2026, 24 Uhr. Hier greift ausnahmsweise § 345 I 1 StPO — und die Rechnung liefert einen vollen Tag mehr, als man auf den ersten Blick vermutet.
Zuerst die Einlegungsfrist: eine Woche ab Verkündung, § 341 I StPO. Nach § 43 I StPO wäre das Montag, der 6. April 2026. Dieser Tag ist Ostermontag und damit ein allgemeiner Feiertag; nach § 43 II StPO endet die Einlegungsfrist deshalb erst mit Ablauf des nächsten Werktages, Dienstag, 7. April 2026.
Das Urteil war am 2. April und damit vor Ablauf dieser Frist zugestellt. § 345 I 3 StPO greift nicht; es bleibt bei § 345 I 1 StPO — ein Monat „nach Ablauf der Frist zur Einlegung“. Die Verlängerung nach § 43 II StPO verschiebt diesen Ablauf mit; sie wirkt nicht nur für die Einlegung selbst.
Nun die Streitfrage der Rechnung, die der Bundesgerichtshof entschieden hat: Berechnet wird die Monatsfrist auch hier nach § 43 StPO und nicht nach §§ 187 II, 188 II BGB; eine analoge Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Regeln scheidet aus, weil die strafprozessualen Fristvorschriften formale, der Rechtssicherheit dienende Ordnungsvorschriften sind (BGH, Beschluss vom 30.08.1989 – 3 StR 195/89). Das ist kein Formalismus, sondern bringt einen vollen Tag mehr.
Konkret: Die Begründungsfrist beginnt am Mittwoch, 8. April 2026, 0 Uhr. Nach § 43 I StPO endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Anfangstag entspricht — dem 8. Mai 2026. Nach bürgerlich-rechtlicher Rechnung wäre bereits am 7. Mai Schluss gewesen. Der 8. Mai 2026 ist ein Freitag; § 43 II StPO greift nicht.
Die Frist ist nicht verlängerbar, und ein Nachschieben ist ausgeschlossen. Nach Fristablauf können weder neue Verfahrensrügen erhoben noch die allgemeine Sachrüge nachgeholt werden; auch die Stoßrichtung einer Rüge lässt sich nicht mehr ändern. Möglich bleibt nur die Ergänzung einer bereits zulässig erhobenen Rüge.
Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung formaler Mängel der Begründung. Sie kommt allenfalls in besonderen Prozesslagen in Betracht, wenn sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unerlässlich erscheint — eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung genügt dafür nicht.