S6-03 · Rechtsmittelbefugnis und Beschwer — Streitfall
Das Landgericht Narkried hat Peter Nuskhall vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen. Die Urteilsgründe halten fest, die Kammer sei „davon überzeugt, dass es zu den von der Nebenklägerin geschilderten Übergriffen gekommen ist“; Zweifel bestünden allein daran, ob sie in der Wohnung oder im Auto stattfanden, und weil die Anklage nur die Wohnung benenne, sei freizusprechen. Nuskhall legt Revision ein.
Kann ein Freispruch ausnahmsweise beschweren?
Lösung
Ausnahmsweise ja — wenn die Urteilsgründe selbst in Grundrechte eingreifen. Der Fall liegt an der Grenze, und die Anforderungen sind hoch.
Der Ausgangspunkt bleibt die Tenorbezogenheit. Der Bundesgerichtshof hält daran fest und weist Revisionen gegen freisprechende Urteile regelmäßig als unzulässig zurück, auch wenn die Gründe unbequem sind. Ein Freispruch „trotz gewichtiger Indizien“ beschwert nicht; die Formulierung, es bleibe ein Verdacht, ebenso wenig.
Die Gegenposition kommt aus dem Konventionsrecht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass Urteilsgründe die Unschuldsvermutung aus Art. 6 II EMRK verletzen können, wenn sie die Tatbegehung der Sache nach feststellen und nur die Gewissheit über ein Detail des Tathergangs verneinen (EGMR, Urteil vom 15.01.2015 – 48144/09, Cleve gegen Deutschland). Genau diese Struktur weist das Urteil hier auf.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung aufgenommen, sie aber eng geführt: Eine Beschwer kommt nur in Betracht, wenn die Gründe einen grundrechtlich geschützten Bereich so schwer und unzumutbar beeinträchtigen, dass der Freispruch das nicht aufwiegt. Bloß missverständliche oder für den Angeklagten peinliche Ausführungen genügen nicht.
In der Bearbeitung ist deshalb genau zu unterscheiden: Sagt das Urteil „nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte…“, bleibt es im Rahmen. Sagt es „die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte…“, und spricht dennoch frei, ist die Grenze überschritten.
Wer die Beschwer bejaht, muss weiterdenken: Der Angeklagte kann keine Aufhebung des Freispruchs wollen. Angestrebt wird eine Änderung oder Streichung der Gründe; hier liegt die praktische Schwäche der Konstruktion, weil das Revisionsrecht dafür kein eigenes Instrument bereithält und § 353 I StPO nur die Aufhebung des Urteils kennt.
Der Weg, den die Praxis stattdessen geht, ist die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte selbst — nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, zu der die (unzulässige) Revision und die Verfassungsbeschwerde gehören.