S6-03 · Rechtsmittelbefugnis und Beschwer
Das Landgericht Narkried hat Jonas Hempfried wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hempfried erklärt noch im Sitzungssaal zu Protokoll: „Ich lege gegen das Urteil Berufung ein.“ Sein Pflichtverteidiger, der die Aussichten anders einschätzt, reicht am Tag darauf beim Landgericht einen Schriftsatz ein und legt Revision ein. Zwei Tage später schreibt Hempfried aus der Untersuchungshaft, er wolle „auf jeden Fall, dass alles noch einmal verhandelt wird“.
Welches Rechtsmittel ist eingelegt?
Lösung
Nur eines; es richtet sich nach dem Willen des Angeklagten. Gegen das Urteil des Landgerichts ist allerdings von vornherein allein die Revision statthaft; die Erklärung ist entsprechend auszulegen.
§ 296 I StPO gibt die Rechtsmittel „sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten“. § 297 StPO tritt daneben: „Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.“ Der Verteidiger handelt aus eigenem Recht, aber nicht gegen den Angeklagten. Rechtsmittelbefugt sind ferner der gesetzliche Vertreter (§ 298 I StPO), der Privatkläger (§ 390 I StPO) und der Nebenkläger (§ 401 I 1 StPO) — nicht aber der Antragsteller im Adhäsionsverfahren, dem § 406a I 2 StPO das Rechtsmittel versagt.
Aus § 297 StPO folgt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechtsmittels: Erklärungen des Angeklagten und seines Verteidigers ergeben zusammen ein Rechtsmittel, nicht zwei. Widersprechen sie einander, geht der Wille des Angeklagten vor. Legt er Berufung ein und der Verteidiger Revision, liegt nur die Berufung vor; legt er eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision ein und der Verteidiger eine unbeschränkte, liegt nur die beschränkte vor.
Hier scheitert die Berufung an der Statthaftigkeit: Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts gibt es nach § 333 StPO nur die Revision; § 312 StPO erfasst allein Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Über § 300 StPO ist die Erklärung Hempfrieds als Revision zu behandeln. Der Irrtum in der Bezeichnung schadet nicht.
Sein zweites Schreiben ändert nichts. Der Wunsch, „alles noch einmal zu verhandeln“, ist der Wunsch nach einer zweiten Tatsacheninstanz, die das Gesetz hier nicht kennt. Er begründet weder eine Rücknahme noch eine Beschränkung.
Das Recht des Verteidigers erlischt mit dem Ende seiner Stellung — bei Entziehung der Vollmacht, bei Rücknahme oder Widerruf der Bestellung. Verzichtet der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel, kann der Verteidiger anschließend keine Revision mehr einlegen.
Für die Akte: Der Verteidiger vermerkt die Rücksprache. Wo Angeklagter und Verteidiger auseinanderlaufen, entscheidet später das Revisionsgericht anhand der Aktenlage, was gewollt war — eine schriftliche Weisung des Mandanten ist der beste Schutz.