S6-02 · Statthaftigkeit, Sprungrevision und der Rechtsmittelwechsel — Streitfall

Das Amtsgericht Kluvrade hat Sonja Hurmsen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zwölf Tagessätzen verurteilt. Am Tag nach der Verkündung geht ein Schriftsatz ihres Verteidigers ein: „Gegen das Urteil lege ich Rechtsmittel ein.“ Zwei Tage darauf legt die Staatsanwaltschaft, die eine höhere Strafe wollte, Berufung ein. Innerhalb der Frist des § 345 I StPO erklärt der Verteidiger, das Rechtsmittel der Angeklagten sei eine Sprungrevision, und begründet sie mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.

Was wird aus den beiden Rechtsmitteln?

Lösung

Die Bestimmung als Sprungrevision ist wirksam, führt aber nicht weiter: Wegen der Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Revision als Berufung behandelt. Die Begründung war trotzdem richtig und nötig.

§ 300 StPO ist die Grundlage der unbestimmten Anfechtung: „Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.“ Der Sinn liegt in der Fristenlage — die Rechtskraft wird schon durch irgendein Rechtsmittel gehemmt (§§ 316 I, 343 I StPO), während die Urteilsabsetzungsfrist von fünf Wochen (§ 275 I 2 StPO) weit länger läuft als die Einlegungsfrist von einer Woche (§ 341 I StPO). Wer wählen soll, ohne die Gründe zu kennen, darf zunächst offenlassen.

Die Bestimmung hat bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gegenüber dem Ausgangsgericht zu erfolgen. Unterbleibt sie oder ist sie nicht eindeutig, wird das Rechtsmittel als das umfassendere Berufung behandelt. Hier ist sie eindeutig und rechtzeitig.

§ 335 III 1 StPO greift dennoch: Legt ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, wird die Revision, „solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist“, als Berufung behandelt. Die Berufung ist das allgemeinere Rechtsmittel; die Sache wird zunächst vollständig neu verhandelt.

Die praktische Konsequenz steht in § 335 III 2 StPO: Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind „gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen“. Wird die Berufung später zurückgenommen oder als unzulässig verworfen, lebt die Revision wieder auf, aber nur, wenn sie fristgerecht begründet wurde. Wer sich auf die Berufung verlässt und die Begründung spart, steht dann mit leeren Händen da.

Die taktische Kehrseite heißt Sperrberufung: Ein Beteiligter legt Berufung nur ein, um die strengere Revisionskontrolle zu vermeiden. Aus diesem Grund legen Verteidiger Rechtsmittel häufig erst am Abend des letzten Fristtages ein.

Umstritten ist der Fall, dass die Berufung nach § 313 I StPO annahmebedürftig wäre — hier bei zwölf Tagessätzen der Fall. Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung wenden § 313 StPO auf die Sprungrevision nicht an: Sie ist ungeachtet der Annahmebeschränkung statthaft, weil § 335 I StPO nur an die Zulässigkeit der Berufung anknüpft und die Annahme nach § 313 II StPO eine Frage der Begründetheitsprüfung im Gewand der Zulässigkeit ist. Die Gegenauffassung will die Sprungrevision ebenfalls sperren, weil sonst der Zweck des § 313 StPO — die Entlastung bei Bagatellen — über den Umweg der Revision unterlaufen werde. Wer ihr folgt, muss die Revision als unzulässig verwerfen; wer der herrschenden Meinung folgt, prüft sie voll.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Bei der Sprungrevision wird die Schrift oft an das Oberlandesgericht adressiert. Einlegung und Begründung gehen aber an das Amtsgericht, dessen Urteil angefochten wird (§§ 341 I, 345 I 1 StPO). Das gilt auch, wenn du ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel später als Revision bestimmst.
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